§ 11b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 04.04.2018 – 11 E 1067/18Zitiert von 3
- VG Berlin, 23.09.2015 – 24 K 202.14Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 – 6 S 3018/19Zitiert von 10
- BVerfG, 16.03.2004 – 1 BvR 1778/01Zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher HundeZitiert von 173
- VG Lüneburg, 11.09.2025 – 6 A 149/22Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 06.01.2025 – 16 L 470/24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
- OLG Brandenburg, 02.04.2026 – 2 ORbs 24/26
- VG Lüneburg, 11.09.2025 – 6 A 75/23Zitiert von 1
24 Entscheidungen zu § 11b TierSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11b TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/11b#abs-1 (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/11b#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, soweit züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 zeigen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/11b#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für durch Züchtung oder biotechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/11b#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates