Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3294
BGBl. 2006 I S. 3294 · 105.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des
Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes1)2)
Vom 21. Dezember 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Tierzuchtgesetz
(TierZG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über rein-
rassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8);
2. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die
Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG Nr. L 167
S. 54);
3. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über
die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG Nr.
L 382 S. 36);
4. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über rein-
rassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 153 S. 30);
5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 be-
treffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehör-
den der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behör-
den mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung
der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ge-
währleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);
6. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die
Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr.
L 71 S. 34);
7. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die
Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG Nr. L 71
S. 36);
8. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Rege-
lung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Er-
zeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224
S. 29);
9. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-
gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für
den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr.
L 224 S. 55);
10. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den
Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen
für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. EG
Nr. L 224 S. 60);
11. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züch-
terische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung
reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG
und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37);
12. Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grund-
sätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen
für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus
Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über
reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66);
13. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Ände-
rung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie
der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zucht-
rinder (ABl. EU Nr. L 78 S. 43).
2
) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.
L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Abschnitt 2
Zuchtorganisationen, Leistungs-
prüfungen und Zuchtwertschätzung
§ 3 Anerkennung
§ 4 Verfahren
§ 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und
besondere Regelungen
§ 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
§ 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
§ 8 Ermächtigungen
Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 9 Monitoring
§ 10 Ermächtigungen
§ 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und
Verwendung von Zuchttieren,
Samen, Eizellen und Embryonen
§ 12 Zuchttiere
§ 13 Abgabe von Samen
§ 14 Verwendung des Samens
§ 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen
§ 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
§ 18 Ermächtigungen
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches
Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 19 Drittlandseinfuhr
§ 20 Ermächtigungen
§ 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der
Zollbehörden
Abschnitt 6
Überwachung,
Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 22 Überwachung, Ausnahmen
§ 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung
und Außenverkehr
§ 24 Bekanntmachung
§ 25 Schiedsverfahren
§ 26 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 28 Übergangsvorschriften
§ 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und
zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht
Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorgani-
sationen
Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und
an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister

Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zucht-
wertschätzung
Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Her-
kunftsbescheinigungen
Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen,
Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
1. Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
2. Schweinen,
3. Schafen,
4. Ziegen sowie
5. Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen
(Equiden).
(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in
Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung
öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass
1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichti-
gung der Tiergesundheit erhalten und verbessert
wird,
2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbs-
fähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an
sie gestellten qualitativen Anforderungen entspre-
chen und
4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder
ein Zuchtunternehmen;
2. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam-
menschluss von Züchtern zur Förderung der Tier-
zucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister
führt und ein Zuchtprogramm durchführt;
3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder ein vertragli-
cher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungs-
zuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinations-
eignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht
durchführt;
4. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchterver-
einigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Rein-
zuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum
Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
5. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtor-
ganisation geführtes Register der Zuchttiere eines
Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht
zu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer
Herkunft;
6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine
Zuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt
und in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren
Mitglieder ihren Betriebssitz haben;
7. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der
Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch
erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ih-
ren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreu-
zungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprü-
fung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse
(Stichprobentest);
8. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur
Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf
die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berück-
sichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf
der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprü-
fungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandt-
schaft;
9. Prüfeinsatz: Erzeugung einer begrenzten Anzahl
von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres,
welches selbst noch nicht die Anforderung an die
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für
den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt,
mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der an-
schließenden Durchführung der Leistungsprüfun-
gen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier,
im Falle eines registrierten männlichen Zuchttieres
zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rah-
men des Zuchtprogramms einer anerkannten
Zuchtorganisation;
10. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kenn-
zahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopula-
tionen zur Beschreibung der genetischen Variabili-
tät innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt
von Rassen;
11. Zuchttier:
a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist
(eingetragenes Zuchttier),
b) ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines
Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist
und dort eingetragen werden kann (reinrassiges
Zuchttier), oder
c) ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen
ist (registriertes Zuchttier);
12. Zuchtbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens
Angaben über die Abstammung und Leistung eines
eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält
und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen
oder Embryonen enthalten kann;
13. Herkunftsbescheinigung: eine Urkunde, die min-
destens Angaben über die Herkunft von registrier-
ten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und
zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder
Embryonen enthalten kann;
14. Besamungsstation: eine amtlich zugelassene Ein-
richtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung
und Abgabe von Samen für die künstliche Besa-
mung;
15. Samendepot: eine amtlich zugelassene Einrichtung
zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künst-
liche Besamung;
16. Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelas-
sene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, La-
gerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
17. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union
angehört;

18. Vertragsstaat: Staat, der
a) Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die
Tierzucht ist oder
b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäi-
schen Gemeinschaft zur Harmonisierung tier-
züchterischer Vorschriften verfügt
und nicht der Europäischen Union angehört;
19. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat ist.
Abschnitt 2
Zuchtorganisationen,
Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzung
§3
Anerkennung
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen
Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung
der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforde-
rungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorgani-
sation auch anerkennen, soweit
1. eine hinreichend große Zuchtpopulation, um
a) ein Programm zur Verbesserung der Rasse
durchzuführen oder
b) die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten,
oder
2. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erfor-
derliche Personal und die hierfür erforderlichen Ein-
richtungen
noch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die
Voraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer
Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die
betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchterver-
einigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer
weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse
1. im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das
Erhaltungszuchtprogramm oder
2. im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Ab-
satzes 4 die langfristige Durchführung eines nach-
haltigen Zuchtprogramms
gefährden würde.
(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in
Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein
Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, so-
fern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in
Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von
der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt
werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in
Deutschland begründet worden ist, aber für diese
Rasse
1. nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und
ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder
2. mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener
Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt
und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchge-
führt wird.
§4
Verfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:
1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der
Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen
und die Anschrift der zur Vertretung befugten Perso-
nen;
2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen
Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
3. das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen
der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeich-
nung des Verkaufserzeugnisses;
4. Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorgani-
sation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen
Zuchtorganisationen durchführt;
5. im Falle einer Beauftragung den Namen und die An-
schrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit
der Durchführung der Leistungsprüfungen, der
Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauf-
tragt sind;
6. den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich;
7. bei einer Züchtervereinigung zusätzlich
a) Nachweise über die Satzung oder den Gesell-
schaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen
auch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbe-
reich ersichtlich ist,
b) die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die
Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten
Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2
und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterord-
nung, die die Anforderungen nach Anlage 2
Spalte 4 zu erfüllen hat;
8. bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister
führt, zusätzlich
a) die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die
Züchtung von hybriden Schweinen die Anforde-
rungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat,
b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den
Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten
Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben inner-
halb des Zuchtprogramms.
Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zucht-
methode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art,
Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und
der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, so-
fern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und ge-
gebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeits-
vereinbarungen ersichtlich sein.
(2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist,
kann die zuständige Behörde nach Anhörung des An-
tragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das
Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen ein-
holen.
(3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz
der Zuchtorganisation zuständige Behörde.
(4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorgani-
sation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines an-

deren Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder ei-
nes anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder
deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, un-
terrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen
Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des
anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zustän-
dige Behörde durch Übersendung der Antragsunterla-
gen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann
innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unter-
richtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu
dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die
anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behör-
den ihre endgültige Entscheidung über den Antrag un-
verzüglich mit.
(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1
im Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen, die zu
Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen
vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden
Behörde. Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich
der Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines ande-
ren Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines
anderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 ent-
sprechend.
§5
Befristung,
Entzug der Anerkennung,
Mitteilungen und besondere Regelungen
(1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der An-
erkennung festgesetzt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Er-
füllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erfor-
derlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für
die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische
Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre
Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen.
Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der be-
troffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so
entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zu-
ständigen Behörden dieser Länder.
(3) Die zuständige Behörde widerruft die Anerken-
nung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1
festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorgani-
sation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. Im Übrigen
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-
ten über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(4) Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem an-
deren Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die
nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchfüh-
rung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht aner-
kannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland.
Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz (Bundesministerium) ihre Tätigkeit un-
ter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches ange-
zeigt haben. Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie
im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine
Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorneh-
men noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Her-
kunftsbescheinigung ausstellen. Das Bundesministe-
rium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen
Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.
(5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis-
terium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zucht-
organisationen sowie die Fälle, in denen die Anerken-
nung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in
denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten
worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaft sowie der an-
deren Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit.
(6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorgani-
sationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen
ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer
Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu be-
achten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8
Buchstabe a Gegenstand der Anerkennung sind.
§6
Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
(1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwand-
freier züchterischer Arbeit bereit ist, hat im sachlichen
und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereini-
gung das Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die
Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft be-
stimmen sich im Übrigen nach den für die jeweilige
Zuchtorganisation geltenden Vorschriften.
(2) Jedes Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2
Spalte 2 erfüllt, ist auf Antrag des Mitglieds einer Züch-
tervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres
ist, in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einzutragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 besteht im Falle
der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers
kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züch-
ter muss jedoch mindestens die Möglichkeit haben, ein
von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen
und darin vermerken und an den Leistungsprüfungen
teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen
von der Züchtervereinigung zu erhalten.
§7
Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
(1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschät-
zung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere wer-
den von den anerkannten Zuchtorganisationen nach
den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3
Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen
Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms
durchgeführt.
(2) Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse
der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch
die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die
Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeb-
lich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
vorliegt. Zur Information der Abnehmer von Zuchtpro-
dukten sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung
aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu
veröffentlichen. Dabei kann auch der Name der Besitzer
der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum
Zwecke des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Be-

lange nicht entgegenstehen. Im Falle des § 8 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den
jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grund-
sätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Da-
ten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der
Zuchtwertschätzung.
(3) Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschrif-
ten, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft, zu Angaben über Kennzeich-
nungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art,
Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörig-
keit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der
Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher
Nutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen
beauftragten Stellen verpflichtet sind, haben diese Be-
hörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf An-
frage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der
Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zucht-
wertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter
seine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an
die Zuchtorganisationen schriftlich gegenüber den
Behörden oder Stellen erklärt hat. Im Falle des § 8
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständi-
gen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen.
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfun-
gen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprü-
fungen und Zuchtwertschätzungen
1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweili-
gen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umset-
zung oder Durchführung der Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der land-
wirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind,
2. in einem Drittland gleich, soweit diese
a) sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraus-
setzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-
stabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder
b) den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 ge-
nannten Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft entsprechen.
§8
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1
bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft Anforderungen an
a) Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio-
nen und die von diesen mit der Durchführung
der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Beauftragten,
b) den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zucht-
registerordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und
Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,
wobei auch die Anwendung bestimmter Grund-
sätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben wer-
den kann,
c) die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der
Eizellen und Embryonen,
d) Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung
und Überprüfung der Abstammung von Zuchttie-
ren,
e) den Mindestumfang der Zuchtpopulation,
f) Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung
genetischer Vielfalt
vorzuschreiben,
2. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1
bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft
a) Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den
Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung
mindestens zu berücksichtigen sind,
b) Grundsätze für die Durchführung der Leistungs-
prüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren
Qualitätssicherung vorzuschreiben,
c) Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentli-
chung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben,
3. zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftli-
chen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für
die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie
Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen
Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfun-
gen, zu treffen,
4. Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Si-
cherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizel-
len und Embryonen vorzuschreiben,
5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2
Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung
der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschät-
zung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
geregelt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich ab-
grenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Ge-
setzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs. 2 genann-
ten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von
den zuständigen Behörden durchgeführt werden,
2. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit
das Bundesministerium von seiner Ermächtigung
keinen Gebrauch macht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann be-
stimmt werden, dass
1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der
Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird oder
2. Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken,
soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Er-
füllung der Aufgaben bieten.

Abschnitt 3
Erhaltung
der genetischen Vielfalt
§9
Monitoring
(1) Zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten
Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring
über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirt-
schaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des
Monitoring kann die zuständige Behörde verlangen,
dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in
einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen
Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewer-
tung der genetischen Vielfalt mitteilen.
(2) Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach
Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde
die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund
von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis-
trierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauf-
tragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. In-
soweit sind diese Behörden oder Stellen auskunfts-
pflichtig.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
Durchführung des Monitoring erhobenen Daten
1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung zur bundesweiten Bewertung der genetischen
Vielfalt sowie
2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen
Gemeinschaft, soweit dies zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf
dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder
der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich
ist.
Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt wer-
den. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring.
§ 10
Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genann-
ten Zieles erforderlich ist,
1. Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden
Angaben über Bestandszahlen eingetragener
Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsge-
netischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erfor-
derliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Über-
mittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu re-
geln,
2. Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Ver-
wendung von Samen, Eizellen, Embryonen und
sonstigem genetischem Material von einheimischen
Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der
langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen
als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschrei-
ben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die
Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material
einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzu-
rechnen ist und als solches verwendet werden darf.
§ 11
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen
Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kenn-
zahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungs-
vorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im
Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder,
der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vor-
bereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministe-
rium berufen.
Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und
Ve r w e n d u n g v o n Z u c h t t i e r e n ,
Samen, Eizellen und Embryonen
§ 12
Zuchttiere
Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen
nur
1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-
haft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität fest-
gestellt werden kann,
2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in
Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderun-
gen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
Abweichend von
1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der
Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau be-
schrieben ist, dass seine Identität festgestellt wer-
den kann,
2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der
Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Her-
kunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Ab-
nehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.
§ 13
Abgabe von Samen
(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur
von
1. Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaub-
nis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist,
2. Besamungsstationen oder Samendepots, die nach
den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum inner-
gemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelas-
sen sind, oder
3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in ei-
nem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertrags-
staat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mit-
gliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung
oder Durchführung der Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseu-
chenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen
von Samen zugelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-
boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch

Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1
Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen
für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen
entsprechend.
(2) Der Samen darf nur an
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14
Abs. 1 Satz 1,
2. Besamungsstationen und Samendepots nach Maß-
gabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so-
wie für das Verbringen von Samen in andere Mitglied-
staaten.
(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Be-
stimmungen,
1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt
und in einer Besamungsstation oder einem Samen-
depot gelagert worden sein,
2. von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in
Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere
a) einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwert-
schätzung unterzogen worden ist, die den Anfor-
derungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 ge-
nannten Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft entspricht, oder
b) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes
bestimmt ist,
3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erfor-
derlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet wer-
den kann, und
4. bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Sa-
mendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbeschei-
nigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Her-
kunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein,
die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die
Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen,
dass abweichend von Satz 1 Nr. 1 Samen durch einen
Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb
der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn
nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen
Untersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt
worden sind.
§ 14
Verwendung des Samens
(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden
durch
1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder
Besamungsbeauftragte oder
2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maß-
gabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tie-
ren im eigenen Bestand.
Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den
Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von
Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbestän-
den der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ver-
wenden.
(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen
tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges
über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbil-
dungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen
darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand
von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur
eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines
Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer
anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden
haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen
entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchfüh-
rung von Besamungen aus einem anderen Mitglied-
staat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund
einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwer-
tige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachge-
wiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertig-
keit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis
eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungs-
prüfung abhängig gemacht werden.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben
über die Verwendung des Samens unverzüglich Auf-
zeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und
des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu ma-
chen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Anga-
ben zur abgebenden Besamungsstation oder zum ab-
gebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des
Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten.
Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entspre-
chenden Aufzeichnungen der abgebenden Besa-
mungsstation oder des abgebenden Samendepots er-
möglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1
und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die
zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung
des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre auf-
bewahrt werden.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müs-
sen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum
sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres
enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder
der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet
wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungs-
station oder des Samendepots auf Verlangen des Tier-
halters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Ab-
schrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3
Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhal-
ter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
§ 15
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe
des Absatzes 3 nur von
1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine
Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist,
2. Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen
Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbrin-
gen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
oder
3. Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat
oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften
des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet

des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen
Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen
sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches ange-
boten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch
Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchen-
rechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftli-
che Verbringen von Eizellen und Embryonen entspre-
chend.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an
1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16
Abs. 1 Satz 1,
2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Ab-
sätze 3 und 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr so-
wie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen
nach anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehalt-
lich besonderer Bestimmungen,
1. durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und
behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnah-
meeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Ein-
richtungen gelagert werden,
2. von Zuchttieren stammen und
3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Em-
bryonen sowie den erforderlichen Verwendungs-
nachweisen zugeordnet werden können; befindet
sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss
dieses entsprechend gekennzeichnet sein.
(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryo-
nen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von ei-
ner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Ab-
schrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Ei-
zellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in An-
lage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der
in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft erfüllt.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz-
ten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur
im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen
oder behandelt werden.
§ 16
Verwendung von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärz-
ten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besa-
mungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehr-
ganges über Embryotransfer in einer anerkannten Aus-
bildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur
im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen
werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen
entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertra-
gung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf
Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der
gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der
Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde
vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von
einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen
haben über die Übertragung der Eizellen und Embryo-
nen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der
Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur
abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeich-
nung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder
des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des
Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen
eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnun-
gen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermög-
lichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2
müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle
durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der
Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindes-
tens drei Jahre aufbewahrt werden.
(3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter
des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbe-
scheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Her-
kunftsbescheinigung aus.
§ 17
Besamungsstationen und
Embryo-Entnahmeeinheiten
(1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-
Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahme-
einheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungssta-
tion oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-
fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tier-
ärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder
einen vertraglich an die Besamungsstation oder an
die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin
oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderli-
che Personal vorhanden ist,
3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und
Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryo-
nen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind
und
4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zucht-
tiere vorhanden sind.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besa-
mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den
nach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie
auf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen
Tätigkeitsbereich.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss ent-
halten:
1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der
Rechtsform des Betreibers,
2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die
Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Be-
handlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder
der Eizellen und Embryonen,
3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besa-
mungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zu-

ständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer
Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeein-
heit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat
die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu un-
terrichten.
(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des
Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt
werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Er-
laubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzun-
gen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum si-
chergestellt sind.
(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-
Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss
sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anfor-
derungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung
der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besa-
mungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhy-
gienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere
durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tier-
bestände erforderlich sind.
(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten
1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Be-
handlung, Lagerung und Abgabe des Samens,
2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung,
Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen
und Embryonen
jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe ei-
ner Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu ma-
chen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation,
eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Ent-
nahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Er-
zeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu ma-
chen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits
nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.
§ 18
Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft Voraussetzungen
hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwert-
schätzung vorzuschreiben, unter denen männliche
Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung
zugelassen sind,
2. zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen
festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Sa-
men, einschließlich dessen Mindest- und Höchst-
mengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung
und des für seine Verwendung zugelassenen Zeit-
raumes,
3. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1
Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4
bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft, Anforderungen an die Zucht- und Herkunfts-
bescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen
und Eizellen festzulegen,
4. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang
und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14
Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 fest-
zulegen,
5. Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach
§ 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen,
6. Voraussetzungen festzulegen, unter denen abwei-
chend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen
sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4
Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter
Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzba-
rer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abge-
geben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 ge-
nannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
7. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderun-
gen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurz-
lehrgänge über künstliche Besamung und Embryo-
transfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbil-
dungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu
regeln,
8. vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder
ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von
Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Be-
triebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder
beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Her-
kunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neues-
ten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie be-
züglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer
Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren
jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheini-
gungen oder Abschriften der jeweils neuesten
Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vor-
legen muss,
9. für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über
a) Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an
die Einrichtung und den Betrieb von Besamungs-
stationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, ein-
schließlich der tierseuchenhygienischen Voraus-
setzungen nach § 17 Abs. 7,
b) die Behandlung von Samen sowie von Eizellen
und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung,
c) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von
Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbeson-
dere die Kennzeichnung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen
Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch
der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zucht-
buch gilt,
2. im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurz-
lehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungs-
ordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu er-
lassen.

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches
Ve r b r i n g e n , E i n f u h r, A u s f u h r
§ 19
Drittlandseinfuhr
(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dür-
fen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn
1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen in-
haltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2
bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft begleitet sind und
2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in ei-
nem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organi-
sation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer
Entscheidung aufgeführt ist, welche die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf
Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates
vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tier-
züchterischen und genealogischen Bedingungen
für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und
Embryonen aus Drittländern und zur Änderung
der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige
Zuchtrinder (ABI. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen
hat und die vom Bundesministerium im Bundes-
anzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-
ger*) bekannt gemacht worden ist, oder
b) sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurech-
nen sind, für die kein Verzeichnis nach Buch-
stabe a vorliegt.
Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheini-
gung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu ver-
wenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1
Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1
Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungs-
prüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden
ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3
genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung
im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungs-
land hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.
(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes
darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen ein-
geführt werden.
(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ste-
hen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Ab-
gabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen
erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen
gleich.
§ 20
Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das
innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Sa-
men, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem
Drittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) so-
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
wie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland
(Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere
1. Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und
das Verfahren zu regeln,
2. vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen
und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit
zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder
ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministe-
rium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen bekannt gemacht hat.
§ 21
Mitwirkung
des Bundesministeriums
der Finanzen und der Zollbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-
chung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen,
Eizellen und Embryonen mit.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des
Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1 zu regeln.
Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, An-
meldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-
diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Ge-
schäftspapiere und sonstige Unterlagen sowie zur Dul-
dung von Besichtigungen und Entnahmen unentgeltli-
cher Muster und Proben vorsehen.
Abschnitt 6
Überwachung,
A u ß e n v e r k e h r, B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 22
Überwachung, Ausnahmen
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf
dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht ist Auf-
gabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung
durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von
den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von
oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zucht-
wertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stel-
len.
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendi-
gen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseiti-
gung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger
Verstöße erforderlich sind. Insbesondere können sie
1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behördli-
chen Überprüfung verbieten, dass ein Zuchterzeug-
nis abgegeben, eine Eintragung in ein Zuchtbuch
oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder
Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leis-
tungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchge-
führt werden,
2. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, si-
cherstellen und, soweit dies zum Ausschluss einer
gesundheitlichen Gefährdung von Tierbeständen

notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung an-
ordnen oder durchführen,
3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder
Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rück-
gängig gemacht werden oder dass die Art der Füh-
rung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des
Zuchtregisters geändert werden,
4. anordnen, dass Zucht- oder Herkunftsbescheinigun-
gen eingezogen oder neu ausgestellt werden,
5. die Überprüfung von Abstammungen anordnen,
6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die
Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise
durchgeführt werden.
(3) Natürliche und juristische Personen und nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1
erforderlich sind.
(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde.
(5) Personen, die von der zuständigen Behörde be-
auftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rah-
men der Überwachung unter Einhaltung der für den Be-
trieb geltenden tierseuchenhygienischen Anforderun-
gen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie be-
trieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Ge-
schäftszeit betreten und dort
1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen
sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen
und
2. die Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen
einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dul-
den, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftli-
chen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzufüh-
ren.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-
men von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
gen genehmigen
1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Ein-
richtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtun-
gen Versuche durchführen,
2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in
§ 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist,
3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
§ 23
Auskünfte zwischen den Behörden,
Datenübermittlung und Außenverkehr
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates oder Vertragsstaates auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderli-
chen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der
Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu er-
möglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständi-
gen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Ver-
tragsstaates unter Beifügung der erforderlichen
Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in
diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich
sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf
Verstöße gegen Vorschriften auf dem Gebiet der land-
wirtschaftlichen Tierzucht.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur
Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich
oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vor-
geschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwa-
chung gewonnen haben, den zuständigen Behörden
anderer Länder sowie anderer Mitgliedstaaten und Ver-
tragsstaaten, dem Bundesministerium und der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden ande-
rer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft nach den Absät-
zen 1 bis 3 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das
Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
gen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Be-
fugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-
nen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
Behörden übertragen.
§ 24
Bekanntmachung
Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesminis-
terium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundes-
anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) die
nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisatio-
nen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-
Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Er-
laubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium
macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen
Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisatio-
nen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeein-
heiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-
anzeiger*) bekannt.
§ 25
Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene
Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen
oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,
zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,
so können beide Parteien einvernehmlich den Streit
durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Mo-
nats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachver-
ständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das
Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterli-
che Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-
zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung
das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend
von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss
der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Ge-
richt eingereicht werden.
§ 26
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2,
mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit
einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
2. ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maß-
nahme durchführt,
3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vor-
nimmt oder eine Bescheinigung ausstellt,
4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2,
8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
vorschrift verweist,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1
Satz 2 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13
Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1
ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen an-
bietet oder abgibt,
7. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet,
8. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauf-
tragter tätig wird,
9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2
Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
10. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht
oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Ab-
schrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
11. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen ge-
winnt oder behandelt,
12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryo-
nen überträgt,
13. ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besa-
mungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit
betreibt,
14. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zucht-
tier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt,
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
16. entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder
17. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht
duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier
nicht vorführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fäl-
len mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahn-
det werden.
(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich
eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 11,
13 oder 14 bezieht, können eingezogen werden. § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwen-
den.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 27
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen auch zur Umsetzung oder Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen wer-
den.
(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-
gen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bun-
desrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. Rechts-
verordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Mo-
nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Gel-
tungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1
können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Ver-
kündung von Rechtsverordnungen auch im elektroni-
schen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf
Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-
zeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle
ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund die-
ses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Er-
mächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zustän-
digen obersten Landesbehörden übertragen.
§ 28
Übergangsvorschriften
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen
von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerken-
nungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige An-
erkennung erlischt,
1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013
eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisa-
tionen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung
der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung
nach § 3 vorgelegt wird oder
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die
Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach
Maßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145),
zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisheri-
gem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisa-
tionen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes,
soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
vorliegt.
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum
Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnah-
meeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1
dieses Gesetzes.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18
Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen,
die nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tier-
seuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen
Zuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die
Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der
Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1891) entsprechend.
(5) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2
bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besa-
mungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587)
gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge
nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem
Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über
künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses
Gesetzes.
(6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
(BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 194 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Erlaub-
nisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes.
§ 29
Befreiung vom
Preisbindungsverbot nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisatio-
nen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung
in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind,
rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterver-
äußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren
Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräuße-
rung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen
bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen unberührt.
§ 30
Ermächtigung
zur Aufhebung von Rechtsvorschriften
und zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-
mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die
auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zu-
stimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-
den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften,
die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuhe-
ben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschafts-
rechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur An-
passung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich
ist.

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)
Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
Tiere Anforderungen an die Anerkennung
1 2
Rinder Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April
1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorga-
nisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125
S. 58) sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1
letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006
über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern
(ABl. EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorga-
nisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247
S. 19).
b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisa-
tionen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten
(ABl. EG Nr. L 247 S. 31).
Schafe und Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai
Ziegen 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die
Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145
S. 30).
Equiden Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni
1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchterver-
einigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192
S. 63).

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a und § 6 Abs. 2)
Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister
und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Hauptabteilung Besondere Abteilung
Tiere Zuchtregister
des Zuchtbuches des Zuchtbuches
1 2 3 4
Rinder Anforderungen nach Artikel 1, Anforderungen nach Artikel 3
2, 4 und 5 der Entscheidung der Entscheidung der Kommis-
der Kommission 84/419/EWG sion 84/419/EWG vom 19. Juli
vom 19. Juli 1984 über die Kri- 1984 über die Kriterien für die
terien für die Eintragung in die Eintragung in die Rinderzucht-
Rinderzuchtbücher (ABl. EG bücher (ABl. EG Nr. L 237
Nr. L 237 S. 11). S. 11).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1, Anforderungen nach Artikel 3
2, 4 und 5 der Entscheidung der Entscheidung der Kommis-
der Kommission 89/502/EWG sion 89/502/EWG vom 18. Juli
vom 18. Juli 1989 über die Kri- 1989 über die Kriterien für die
terien für die Eintragung rein- Eintragung reinrassiger Zucht-
rassiger Zuchtschweine in die schweine in die Herdbücher
Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247 (ABl. EG Nr. L 247 S. 21).
S. 21).
b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1
der Entscheidung der Kommis-
sion 89/505/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien für die
Eintragung in die Register für
hybride Zuchtschweine (ABl.
EG Nr. L 247 S. 33).
Schafe und Anforderungen nach Artikel 1, Anforderungen nach Artikel 3
Ziegen 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der
Entscheidung der Kommission Entscheidung der Kommission
90/255/EWG vom 10. Mai 1990 90/255/EWG vom 10. Mai 1990
über die Kriterien für die Eintra- über die Kriterien für die Eintra-
gung reinrassiger Zuchtschafe gung reinrassiger Zuchtschafe
und -ziegen in Zuchtbücher und -ziegen in Zuchtbücher
(ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geän- (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geän-
dert durch die Entscheidung dert durch die Entscheidung
der Kommission 2005/375/EG der Kommission 2005/375/EG
vom 11. Mai 2005 zur Ände- vom 11. Mai 2005 zur Ände-
rung der Entscheidung 90/255/ rung der Entscheidung 90/255/
EWG hinsichtlich der Eintra- EWG hinsichtlich der Eintra-
gung männlicher Schafe und gung männlicher Schafe und
Ziegen in einen Anhang des Ziegen in einen Anhang des
Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121 Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121
S. 87). S. 87).
Equiden Anforderungen nach Artikel 1, 2 Anforderungen nach Artikel 3
und 3 Abs. 2 der Entscheidung Abs. 1 der Entscheidung der
der Kommission 96/78/EG vom Kommission 96/78/EG vom
10. Januar 1996 zur Festlegung 10. Januar 1996 zur Festlegung
der Kriterien für die Eintragung der Kriterien für die Eintragung
von Equiden in die Zuchtbü- von Equiden in die Zuchtbü-
cher zu Zuchtzwecken (ABl. cher zu Zuchtzwecken (ABl.
EG Nr. L 19 S. 39). EG Nr. L 19 S. 39).

Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2,
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3)
Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Grundsätze für die Anforderung an männliche Tiere,
Tiere
Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden
1 2 3
Rinder Anforderungen nach dem Anhang der Ent- Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des An-
scheidung der Kommission 2006/427/EG vom hangs der Entscheidung der Kommission
20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungs- 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Me-
prüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassi- thoden der Leistungsprüfung und Zuchtwert-
gen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56). schätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.
EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-
dung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli
1989 über die Methoden der Leistungskontrolle
sowie der genetischen Bewertung der reinrassi-
gen und der hybriden Zuchtschweine mit Aus-
nahme von Nr. 3 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43).
b) hybrid Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-
dung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli
1989 über die Methoden der Leistungskontrolle
sowie der genetischen Bewertung der reinrassi-
gen und der hybriden Zuchtschweine mit Aus-
nahme von Nr. 1 und Nr. 2 (ABl. EG Nr. L 247
S. 43).
Schafe und Anforderungen nach dem Anhang der Entschei-
Ziegen dung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai
1990 über die Methoden der Leistungsprüfun-
gen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger
Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145
S. 35).
Equiden

Anlage 4
(zu § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4)
Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
Tiere Zuchttiere Samen Eizellen und Embryonen
1 2 3 4
Rinder Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 1, 4
und 2 der Entscheidung der und 3 der Entscheidung der und 5 der Entscheidung der
Kommission 2005/379/EG vom Kommission 2005/379/EG vom Kommission 2005/379/EG vom
17. Mai 2005 über Zuchtbe- 17. Mai 2005 über Zuchtbe- 17. Mai 2005 über Zuchtbe-
scheinigungen und Angaben scheinigungen und Angaben scheinigungen und Angaben
für reinrassige Zuchtrinder, ihr für reinrassige Zuchtrinder, ihr für reinrassige Zuchtrinder, ihr
Sperma, ihre Eizellen und Em- Sperma, ihre Eizellen und Em- Sperma, ihre Eizellen und Em-
bryonen (ABl. EU Nr. L 125 bryonen (ABl. EU Nr. L 125 bryonen (ABl. EU Nr. L 125
S. 15). S. 15). S. 15).
Schweine
a) reinrassig Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 3 Anforderungen nach Artikel 5,
und 2 der Entscheidung der und 4 der Entscheidung der 6, 7 und 8 der Entscheidung
Kommission 89/503/EWG vom Kommission 89/503/EWG vom der Kommission 89/503/EWG
18. Juli 1989 über die Beschei- 18. Juli 1989 über die Beschei- vom 18. Juli 1989 über die Be-
nigung für reinrassige Zucht- nigung für reinrassige Zucht- scheinigung für reinrassige
schweine, ihre Samen, Eizellen schweine, ihre Samen, Eizellen Zuchtschweine, ihre Samen,
und Embryonen (ABl. EG und Embryonen (ABl. EG Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247 S. 22). Nr. L 247 S. 22). EG Nr. L 247 S. 22).
b) hybrid Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 3 Anforderungen nach Artikel 5,
und 2 der Entscheidung der und 4 der Entscheidung der 6, 7 und 8 der Entscheidung
Kommission 89/506/EWG vom Kommission 89/506/EWG vom der Kommission 89/506/EWG
18. Juli 1989 über die Beschei- 18. Juli 1989 über die Beschei- vom 18. Juli 1989 über die Be-
nigung über hybride Zucht- nigung über hybride Zucht- scheinigung über hybride
schweine, ihre Samen, Eizellen schweine, ihre Samen, Eizellen Zuchtschweine, ihre Samen,
und Embryonen (ABl. EG und Embryonen (ABl. EG Eizellen und Embryonen (ABl.
Nr. L 247 S. 34). Nr. L 247 S. 34). EG Nr. L 247 S. 34).
Schafe und Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 3 Anforderungen nach Artikel 5,
Ziegen und 2 der Entscheidung der und 4 der Entscheidung der 6, 7 und 8 der Entscheidung
Kommission 90/258/EWG vom Kommission 90/258/EWG vom der Kommission 90/258/EWG
10. Mai 1990 über die Zucht- 10. Mai 1990 über die Zuchtbe- vom 10. Mai 1990 über die
bescheinigung für reinrassige scheinigung für reinrassige Zuchtbescheinigung für rein-
Zuchtschafe und -ziegen sowie Zuchtschafe und -ziegen sowie rassige Zuchtschafe und -zie-
Sperma, Eizellen und Embryo- Sperma, Eizellen und Embryo- gen sowie Sperma, Eizellen
nen dieser Tiere (ABl. EG nen dieser Tiere (ABl. EG und Embryonen dieser Tiere
Nr. L 145 S. 39). Nr. L 145 S. 39). (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).
Equiden Anforderungen nach Artikel 1 Anforderungen nach Artikel 3,
und 2 der Entscheidung der 4, 5 und 6 der Entscheidung
Kommission 96/79/EG vom der Kommission 96/79/EG
12. Januar 1996 mit Zuchtbe- vom 12. Januar 1996 mit
scheinigungen für Sperma, Ei- Zuchtbescheinigungen für
zellen und Embryonen von ein- Sperma, Eizellen und Embryo-
getragenen Equiden (ABl. EG nen von eingetragenen Equi-
Nr. L 19 S. 41). den (ABl. EG Nr. L 19 S. 41).

Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 Buchstabe b)
Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere,
Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr
Tierzüchterische und genealogische Anforderungen
Tiere
für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
Zuchttiere Samen
1 2 3
Samen von Tieren,
die keiner Leistungs-
prüfung oder Zucht- Eizellen und Embryonen
wertschätzung
unterzogen wurden
4 5
Rinder Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach
Artikel 1 erster An- Artikel 3 und 6 der Ent- Artikel 2
der Entschei- Artikel 4, 5 und 6
strich sowie Artikel 2 scheidung der Kom- dung der Kommission der Entscheidung der
und 6 der Entschei- mission 96/510/EG 96/509/EG
vom 18. Juli Kommission 96/510/
dung der Kommission vom 18. Juli 1996 mit 1996 über genealo- EG vom 18. Juli 1996
96/510/EG vom 18. Juli Abstammungs- und gische und tierzüchte- mit Abstammungs-
1996 mit Abstam- Zuchtbescheinigungen rische Anforderungen und Zuchtbescheini-
mungs- und Zuchtbe- für die Einfuhr von bei der Einfuhr
scheinigungen für die Zuchttieren, ihrem Sperma
von gungen für die Ein-
bestimmter fuhr von Zuchttieren,
Einfuhr von Zuchttie- Sperma, ihren Eizel- Tiere (ABl. EG Nr. ihrem Sperma, ihren
ren, ihrem Sperma, ih- len und Embryonen L 210 S. 47).
ren Eizellen und Em- (ABl. EG Nr. L 210
bryonen (ABl. EG Nr. S. 53), geändert durch
L 210 S. 53), geändert die Entscheidung
durch die Entschei- 2004/186/EG der
dung 2004/186/EG der Kommission vom
Kommission vom 16. Februar 2004 zur
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter
Änderung bestimmter Anhänge der Entschei-
Anhänge der Entschei- dung 96/510/EG hin-
dung 96/510/EG hin- sichtlich der tierzüch-
sichtlich der tierzüch- terischen Bedingungen
terischen Bedingungen für die Einfuhr von
für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi-
Embryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57
den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
S. 27).
Schweine
Eizellen und Em-
bryonen (ABl. EG Nr.
L 210 S. 53), geändert
durch die Entschei-
dung 2004/186/EG der
Kommission vom
16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der Entschei-
dung 96/510/EG hin-
sichtlich der tierzüch-
terischen Bedingungen
für die Einfuhr von
Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equi-
den (ABl. EU Nr. L 57
S. 27).
a) reinrassig Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach
Artikel 1 erster An- Artikel 3 und 6 der Ent- Artikel 2
strich sowie Artikel 2 scheidung der Kom- scheidung der
und 6 der Entschei- mission 96/510/EG mission
dung der Kommission vom 18. Juli 1996 vom 18. Juli 1996
der Ent- Artikel 4, 5 und 6
Kom- der Entscheidung der
96/509/EG Kommission 96/510/
über EG vom 18. Juli 1996
96/510/EG vom 18. Juli mit Abstammungs- genealogische und mit Abstammungs-
1996 mit Abstam- und Zuchtbescheini- tierzüchterische Anfor- und Zuchtbescheini-
mungs- und Zuchtbe- gungen für die Einfuhr derungen bei
der Ein- gungen für die Einfuhr
scheinigungen für die von Zuchttieren, ihrem fuhr von Sperma be- von Zuchttieren, ihrem
Einfuhr von Zuchttie- Sperma, ihren Ei- stimmter
Tiere (ABl. Sperma, ihren Ei-
ren, ihrem Sperma, ih- zellen und Em- EG Nr. L 210 S. 47). zellen und Embryonen
ren Eizellen und Em- bryonen (ABl. EG Nr.
bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert
L 210 S. 53), geändert durch die Entschei-
durch die Entschei- dung 2004/186/EG der
dung 2004/186/EG der Kommission vom
Kommission vom 16. Februar 2004 zur
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter
Änderung bestimmter Anhänge der Entschei-
Anhänge der Entschei- dung 96/510/EG hin-
dung 96/510/EG hin- sichtlich der tierzüch-
sichtlich der tierzüch- terischen Bedingungen
terischen Bedingungen für die Einfuhr von
für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
(ABl. EG Nr. L 210
S. 53), geändert durch
die Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom
16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der Entschei-
dung 96/510/EG hin-
sichtlich der tierzüch-
terischen Bedingungen
für die Einfuhr von
Sperma, Eizellen und

Tierzüchterische und genealogische Anforderungen
Tiere
für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren,
Zuchttiere Samen
1 2 3
Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi-
Embryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57
den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
S. 27).
b) hybrid Anforderungen nach Anforderungen nach
Artikel 1 zweiter An- Artikel 3 und 6 der Ent-
strich sowie Artikel 2 scheidung der Kom-
und 6 der Entschei- mission 96/510/EG
dung der Kommission vom 18. Juli 1996 mit
96/510/EG vom 18. Juli Abstammungs- und
1996 mit Abstam- Zuchtbescheinigungen
mungs- und Zuchtbe- für die Einfuhr von
scheinigungen für die Zuchttieren, ihrem
Einfuhr von Zuchttie- Sperma, ihren Ei-
ren, ihrem Sperma, ih- zellen und Embry-
ren Eizellen und Em- onen (ABl. EG Nr.
bryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert
L 210 S. 53), geändert durch die Entschei-
durch die Entschei- dung 2004/186/EG der
dung 2004/186/EG der Kommission vom
Kommission vom 16. Februar 2004 zur
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter
Änderung bestimmter Anhänge der Entschei-
Anhänge der Entschei- dung 96/510/EG hin-
dung 96/510/EG hin- sichtlich der tierzüch-
sichtlich der tierzüch- terischen Bedingungen
terischen Bedingungen für die Einfuhr von
für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi-
Embryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57
den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
S. 27).
Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
Samen von Tieren,
die keiner Leistungs-
prüfung oder Zucht- Eizellen und Embryonen
wertschätzung
unterzogen wurden
4 5
Embryonen von Equi-
den (ABl. EU Nr. L 57
S. 27).
Anforderungen nach
Artikel 4, 5 und 6
der Entscheidung der
Kommission 96/510/
EG vom 18. Juli 1996
mit Abstammungs-
und Zuchtbescheini-
gungen für die Einfuhr
von Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizel-
len und Embryonen
(ABl. EG Nr. L 210
S. 53), geändert durch
die Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom
16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der Entschei-
dung 96/510/EG hin-
sichtlich der tierzüch-
terischen Bedingungen
für die Einfuhr von
Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equi-
den (ABl. EU Nr. L 57
S. 27).
Schafe und Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach Anforderungen nach
Ziegen Artikel 1 erster An- Artikel 3 und 6 der Ent- Artikel 2 der Entschei- Artikel 4, 5 und 6 der
strich der Entschei- scheidung der Kom- dung der Kommission Entscheidung der Kom-
dung der Kommission mission 96/510/EG 96/509/EG vom 18. Juli mission 96/510/EG
96/510/EG vom 18. Juli vom 18. Juli 1996 mit 1996 über genealogi- vom 18. Juli 1996 mit
1996 mit Abstam- Abstammungs- und sche
mungs- und Zuchtbe- Zuchtbescheinigungen sche
und tierzüchteri- Abstammungs- und
Anforderungen Zuchtbescheinigungen
scheinigungen für die für die Einfuhr von bei der Einfuhr von für die Einfuhr von
Einfuhr von Zuchttie- Zuchttieren, ihrem Sperma bestimmter Zuchttieren, ihrem
ren, ihrem Sperma, ih- Sperma, ihren Ei- Tiere (ABl. EG Nr. Sperma, ihren Eizel-
ren Eizellen und Em- zellen und Embryonen L 210 S. 47). len und Embryonen
bryonen (ABl. EG Nr. (ABl. EG Nr. L 210
L 210 S. 53), geändert S. 53), geändert durch
durch die Entschei- die Entscheidung
dung 2004/186/EG der 2004/186/EG der
Kommission vom Kommission vom
16. Februar 2004 zur 16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter Änderung bestimmter
Anhänge der Entschei- Anhänge der Entschei-
dung 96/510/EG hin- dung 96/510/EG hin-
sichtlich der tierzüch- sichtlich der tierzüch-
terischen Bedingungen terischen Bedingungen
für die Einfuhr von für die Einfuhr von
Sperma, Eizellen und Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equi- Embryonen von Equi-
den (ABl. EU Nr. L 57 den (ABl. EU Nr. L 57
S. 27). S. 27).
(ABl. EG Nr. L 210
S. 53), geändert durch
die Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom
16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der Entschei-
dung 96/510/EG hin-
sichtlich der tierzüch-
terischen Bedingungen
für die Einfuhr von
Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equi-
den (ABl. EU Nr. L 57
S. 27).

Tierzüchterische und genealogische Anforderungen
Tiere
für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren,
Zuchttiere Samen
1 2 3
Equiden Anforderungen nach Anforderungen nach
Artikel 1 dritter An- Artikel 3 und 6 der Ent-
strich sowie Artikel 2 scheidung der Kom-
und 6 der Entschei- mission 96/510/EG
dung der Kommission vom 18. Juli 1996 mit
96/510/EG vom 18. Juli Abstammungs- und
1996 mit Abstam- Zuchtbescheinigungen
mungs- und Zuchtbe- für die Einfuhr von
scheinigungen für die Zuchttieren, ihrem
Einfuhr von Zuchttie- Sperma, ihren Eizel-
ren, ihrem Sperma, ih- len und Embryonen
ren Eizellen und Em- (ABl. EG Nr. L 210
bryonen (ABl. EG Nr. S. 53), geändert durch
L 210 S. 53), geändert die Entscheidung
durch die Entschei- 2004/186/EG der
dung 2004/186/EG der Kommission vom
Kommission vom 16. Februar 2004 zur
16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter
Änderung bestimmter Anhänge der Entschei-
Anhänge der Entschei- dung 96/510/EG hin-
dung 96/510/EG hin- sichtlich der tierzüch-
sichtlich der tierzüch- terischen Bedingungen
terischen Bedingungen für die Einfuhr von
für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und
Sperma, Eizellen und Embryonen von Equi-
Embryonen von Equi- den (ABl. EU Nr. L 57
den (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
S. 27).
Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
Samen von Tieren,
die keiner Leistungs-
prüfung oder Zucht- Eizellen und Embryonen
wertschätzung
unterzogen wurden
4 5
Anforderungen nach
Artikel 4, 5 und 6
der Entscheidung der
Kommission 96/510/
EG vom 18. Juli 1996
mit Abstammungs-
und Zuchtbescheini-
gungen für die Einfuhr
von Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizel-
len und Embryonen
(ABl. EG Nr. L 210
S. 53), geändert durch
die Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom
16. Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der Entschei-
dung 96/510/EG hin-
sichtlich der tierzüch-
terischen Bedingungen
für die Einfuhr von
Sperma, Eizellen und
Embryonen von Equi-
den (ABl. EU Nr. L 57
S. 27).

Artikel 2
Änderung des
Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 203
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.
2. Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige
Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den je-
weils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder
die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten,
auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des
Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 9
des Tierzuchtgesetzes.
(7) Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich aner-
kannten Zuchtorganisation übermittelt die zustän-
dige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle
der Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum
Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen
und Zuchtwertschätzung nach § 7 Abs. 3 des Tier-
zuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nach-
weisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung
zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich
erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des
Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die
Anforderung einer für die Durchführung der tier-
zuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zucht-
wertschätzung zuständigen Behörde oder der von
ihr beauftragten Stelle.“
Artikel 3
Änderung des Tierseuchengesetzes
§ 19 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 16a des Ge-
setzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen-
oder Fahrzeugverkehrs innerhalb
1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall,
Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weide-
fläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde,
Landkreis, Sperrbezirk,
in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Arti-
kel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit ein-
geschränkt.“
Artikel 4
Änderung des Tierschutzgesetzes
In § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I
S. 1206, 1313) wird die Angabe „des § 5 Abs. 3 Nr. 4
oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „des Ab-
satzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes
In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert
worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2007“ durch
die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.
Artikel 6
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes,
des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes
in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
(BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3294. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e0f99b269b99d2ae….