§ 1
Stand: 10.06.2019
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wird zitiert von 240 Entscheidungen zu § 1 TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 20.05.2016 – 20 A 488/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 20.05.2016 – 20 A 530/15Zitiert von 5
- VG Münster, 17.08.2016 – 1 K 81/14Zitiert von 1
- BVerwG, 13.06.2019 – 3 C 28/16Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässigZitiert von 21
- BVerwG, 13.06.2019 – 3 C 29/16Zitiert von 5
- BVerfG, 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · HennenhaltungsverordnungZitiert von 185
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.08.2026 – 20 L 1656/26
- OVG NRW, 16.06.2026 – 5 A 2456/22
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.