Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 10 Transplantationszentren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/10?asof=2024-03-26#abs-1 (1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender zugelassen sind. Bei der Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/10?asof=2024-03-26#abs-2 (2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/10?asof=2024-03-26#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten,
um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzugen.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 352)
BGBl. 2019 I S. 352
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2423)
BGBl. 2013 I S. 2423
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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