Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen
Stand: 01.06.2026
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2017 – 5 StR 20/16Versuchter Totschlag und/oder versuchte Körperverletzung: Strafbarkeit eines Arztes wegen Manipulationen im Rahmen der Verteilung von postmortal gespendeten LebernZitiert von 7
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2026 – L 16 KR 452/23
- LG Weiden, 21.11.2023 – 22 S 36/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2015 – 16 U 192/14
- BSG, 07.03.2023 – B 1 KR 3/22 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - medizinisch erforderliche Organtransplantation - falsche Angaben zur Dringlichkeit im vorgesehenen VerfahrenZitiert von 12
- BVerfG, 28.01.2013 – 1 BvR 274/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Entscheidung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen im PKH-Verfahren sowie durch unzulässige Beweisantizipation - Zur Erforderlichkeit hinreichender Sprachkenntnisse für die Erfolgsaussichten einer Organübertragung (Compliance) gem den Richtlinien der Bundesärztekammer für Organtransplantationen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 122
Zuletzt entschieden
- AG Weiden i.d. OPf. ., 13.10.2023 – 3 C 583/23Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2022 – L 16/4 KR 506/19
- VG Köln, 19.12.2017 – 7 K 1634/15
14 Entscheidungen zu § 16 TPG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 TPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/16#abs-1 (1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind. Bei der Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die in Satz 1 Nummer 5 genannten Regeln zur Organvermittlung einer Niere kann die Bundesärztekammer eine Vermittlung nach Punktwert vorsehen. In diesem Fall legt die Bundesärztekammer für die Vermittlung einer Niere bei einem Patienten, dem zuvor eine Niere zum Zweck der Übertragung auf einen anderen entnommen worden ist, auch einen Punktwert fest, der dies gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 im Verhältnis zu den anderen in die Warteliste aufgenommenen Patienten angemessen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/16#abs-2 (2) Die Bundesärztekammer legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 und für die Beschlussfassung fest. Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Deutschen Transplantationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1, der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a und der zuständigen Behörden der Länder vorzusehen. Darüber hinaus sollen bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 5 Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/16#abs-3 (3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern.