Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 3 Kreis der Verpflichteten
Stand: 01.12.2021
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- BVerfG, 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § 100b StPO aF, § 110 TKG 2004, §§ 5, 7 TKÜV 2005 erstrecken sich auch bei Verwendung eines NAT-Lastverteilers auf IP-Adressspeicherung - § 100a StPO neben § 100g StPO im Falle der Echtzeit-TKÜ anwendbar - strafprozessuale Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 4
- BVerfG, 13.05.2009 – 1 BvL 7/08Zitiert von 4
- BGH, 20.08.2015 – StB 7/15Anordnung zur Auskunftserteilung über dynamische IP-Adressen: Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Telekommunikationsdienstleisters; Filterung nach den Merkmalen "Browserversion" und "Sub-URL" als den Ermittlungsbehörden obliegende Überwachung
- BVerfG, 12.12.2016 – 2 BvR 2377/16Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ordnungsgeld iHv 500 Euro zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht eines E-Mail-Providers zu TKÜ-Maßnahmen (§§ 100a, 100b StPO) kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG - fehlende wirtschaftlicher Gefährdung des Betroffenen, fehlende WiederholungsgefahrZitiert von 1
- BVerfG, 16.06.2009 – 2 BvR 902/06Beschlagnahme von E-Mails beim Provider - zur Vereinbarkeit der §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 GGZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/3#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/3#abs-2 (2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit
Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/3#abs-3 (3) § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.