Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 3 Kreis der Verpflichteten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/3?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste als auch andere Telekommunikationsdienste erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/3?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen werden, soweit
Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Telekommunikationsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/3?asof=2019-12-02#abs-3 (3) § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Absatz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3202)
BGBl. 2017 I S. 3202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.