Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 5 Grundsätze
Stand: 09.04.2021
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- BVerfG, 20.12.2018 – 2 BvR 2377/16Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § 100b StPO aF, § 110 TKG 2004, §§ 5, 7 TKÜV 2005 erstrecken sich auch bei Verwendung eines NAT-Lastverteilers auf IP-Adressspeicherung - § 100a StPO neben § 100g StPO im Falle der Echtzeit-TKÜ anwendbar - strafprozessuale Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenZitiert von 4
- BVerfG, 12.12.2016 – 2 BvR 2377/16Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ordnungsgeld iHv 500 Euro zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht eines E-Mail-Providers zu TKÜ-Maßnahmen (§§ 100a, 100b StPO) kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG - fehlende wirtschaftlicher Gefährdung des Betroffenen, fehlende WiederholungsgefahrZitiert von 1
- BGH, 20.08.2015 – StB 7/15Anordnung zur Auskunftserteilung über dynamische IP-Adressen: Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Telekommunikationsdienstleisters; Filterung nach den Merkmalen "Browserversion" und "Sub-URL" als den Ermittlungsbehörden obliegende Überwachung
- BGH, 03.09.2002 – 2 BGs 513/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/5#abs-1 (1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes, dem § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht die Telekommunikation, die
und besteht aus dem Inhalt und den Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/5#abs-2 (2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten ausschließlich die durch die Anordnung bezeichnete Telekommunikation enthalten. Bei Zusammenschaltungen mit Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber hat er sicherzustellen, dass die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Rahmen der technischen Möglichkeiten übergeben werden. Satz 1 gilt nicht für Telekommunikation, die in rundfunkähnlicher Weise für alle Nutzer gleichermaßen und unverändert übermittelt und vom Verpflichteten selbst eingespeist wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/5#abs-3 (3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer Anordnung eigenverantwortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch nicht der berechtigten Stelle angehören darf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/5#abs-4 (4) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer Anordnung weder von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des Telekommunikationsanschlusses, der durch die zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die technische Umsetzung einer Anordnung nicht verändert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/5#abs-5 (5) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmittelbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung einer Anordnung erforderlichen Tätigkeiten den tatsächlichen Einrichtungszeitpunkt sowie die tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung einer Information zum Zeitpunkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/5#abs-6 (6) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.