Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 2 Vertragsschluss
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.06.2018 – VIII ZR 247/17Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein Stromversorgungsunternehmen: Umfang der Informationspflichten des Grundversorgers bei Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden; Unterlassungsanspruch bei Verletzung von InformationspflichtenZitiert von 20
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 165/18Stromlieferungsvertrag: Realofferte des Versorgungsunternehmens an die Mieter in einem MehrparteienhausZitiert von 14
- LG Kleve, 21.05.2025 – 6 O 256/24
- LG Duisburg, 21.02.2018 – 11 O 2/17
- LG Hamburg, 19.05.2017 – 321 O 172/14Zitiert von 3
- LG Hagen, 08.07.2013 – 2 O 297/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 31.01.2025 – 10 O 223/23
- BGH, 27.07.2023 – IX ZR 267/20Musterfeststellungsklage gegen InsolvenzverwalterZitiert von 4
- AG Bonn, 23.05.2023 – 114 C 155/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/2#abs-1 (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/2#abs-2 (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/2#abs-3 (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach Satz 6 Nummer 6 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Grundversorger hat das Muster der Abwendungsvereinbarung nach Satz 6 Nummer 6 dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/2#abs-4 (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/2#abs-5 (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.