Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 78
Nach Gewicht
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 199/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter PreisänderungZitiert von 11
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 75/23Verpflichtung eines Energielieferanten zur Rückabwicklung einer Preiserhöhung durch Bundesnetzagentur - Rückerstattungsanordnung
- BGH, 05.07.2017 – VIII ZR 163/16Sonderkundenverträge über Energielieferungen: Pflicht des Lieferanten zur Unterrichtung des Letztverbrauchers über Entgeltänderungen wegen der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlicher BelastungenZitiert von 10
- LG München II, 13.08.2021 – 37 O 13490/20
- BGH, 10.09.2024 – EnVR 76/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 97/23Ansprüche eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen angekündigter Preis- und Abschlagserhöhungen - Operative Gründe
- BGH, 13.05.2025 – EnZR 24/24Abstrakte AGB-Kontrollklage gegen eine Ladepreisklausel eines Mobility Service Providers: Energiewirtschaftliche Informations- und Mitteilungspflichten des Erstellers einer APP zur Anzeige verfügbarer Ladestationen für Elektro-Autos, Freischaltung und monatlicher Abrechnung des Strombezugs - E.ON Drive
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
78 Entscheidungen zu § 41 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/41#abs-1 (1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über
Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung weiterer Produkte oder Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt, die Vereinbarungen über die gebündelten Produkte oder Leistungen separat zu kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den Anbieter von Dienstleistungen sowie der Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind dem Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/41#abs-2 (2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/41#abs-3 (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/41#abs-4 (4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/41#abs-5 (5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/41#abs-6 (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/41#abs-7 (7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/41#abs-8 (8) Im Falle eines Lieferantenwechsels ist der bisherige Lieferant verpflichtet, unverzüglich