Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 11 Verbrauchsermittlung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/11#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/11#abs-2 (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/11#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 11 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Kleve, 20.07.2012 – 5 S 156/11Energielieferung: Keine Fälligkeit des Zahlungsanspruchs bei unzulässiger Verbrauchsschätzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.10.2013 – VIII ZR 243/12Energieversorgungsvertrag: Rechtsfolgen einer unzulässigen VerbrauchsschätzungZitiert von 10
- LG Berlin, 29.08.2019 – 88 O 94/19Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 29.01.2016 – 34 C 73/14
- OLG Köln, 06.10.2014 – 19 U 31/14Zitiert von 1
- AG Krefeld, 23.05.2013 – 3 C 423/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – VIII ZR 88/25Zahlungsanspruch eines Energieversorgungsunternehmens im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom
- OLG Celle, 04.03.2025 – 13 U 60/24
- OLG Düsseldorf, 21.10.2024 – 26 U 14/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.