Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 01.03.2023 – 14d O 3/22Zitiert von 1
- LG Lüneburg, 16.04.2012 – 4 O 283/11Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.10.2011 – 1 U 33/11Zitiert von 1
- BGH, 10.02.2026 – VIII ZR 88/25
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 199/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter PreisänderungZitiert von 11
- BGH, 08.06.2016 – VIII ZR 215/15Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des GrundversorgersZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 20.03.2025 – 15 U 253/23
- BSG, 10.04.2024 – B 7 AS 21/22 RArbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Heizkosten - Heizkostennachforderung - interne Verrechnung mit einem Stromkostenguthaben durch den Energieversorger
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2023 – 16 U 37/22Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 1 StromGVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/1#abs-2 (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/1#abs-3 (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.