Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 20 Kündigung
Stand: 30.07.2022
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 14.12.2020 – 8 U 66/19
- OLG Düsseldorf, 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)
- OLG Stuttgart, 30.12.2010 – 2 U 94/10
- OLG Stuttgart, 28.10.2010 – 2 U 46/10Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2011 – VIII ZR 211/10Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsklausel in Stromlieferungsverträgen mit HaushaltskundenZitiert von 5
- LG Flensburg, 06.09.2017 – 8 O 201/14
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2023 – 4 U 237/22
- OLG Frankfurt am Main, 28.06.2019 – 4 U 103/18Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 12.05.2017 – 19 S 21/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/20#abs-1 (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/20#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/20#abs-3 (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.