Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 20 Kündigung
Stand: 30.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/20#abs-1 (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/20#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/20#abs-3 (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 20 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 14.12.2020 – 8 U 66/19
- OLG Düsseldorf, 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)
- OLG Stuttgart, 30.12.2010 – 2 U 94/10
- OLG Stuttgart, 28.10.2010 – 2 U 46/10Zitiert von 1
- BGH, 29.06.2011 – VIII ZR 211/10Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsklausel in Stromlieferungsverträgen mit HaushaltskundenZitiert von 5
- LG Köln, 08.02.2022 – 31 O 14/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2023 – 4 U 237/22
- OLG Frankfurt am Main, 28.06.2019 – 4 U 103/18Zitiert von 1
- LG Flensburg, 06.09.2017 – 8 O 201/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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30.04.2012 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2012 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2012 I S. 1002
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.