Gesetze / Gasgrundversorgungsverordnung
GasGVV§ 2 Vertragsschluss
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 09.01.2019 – 7 U 129/17
- BGH, 21.12.2022 – VIII ZR 200/20Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der GrundversorgungZitiert von 9
- BGH, 29.09.2009 – EnVR 14/09
- BGH, 11.02.2025 – VIII ZR 300/23Energielieferungsvertrag: Adressat der Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens bei separater Vermietung einzelner Zimmer durch den Eigentümer einer Wohnung in der Art einer WohngemeinschaftZitiert von 3
- LG Würzburg, 13.12.2023 – 94 O 569/23
- AG Augsburg, 04.07.2023 – 19 C 903/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.07.2023 – IX ZR 267/20Musterfeststellungsklage gegen InsolvenzverwalterZitiert von 4
- AG Bad Urach, 27.03.2023 – 1 C 276/22
- AG Seligenstadt, 23.11.2022 – 1 C 93/22 (1)
21 Entscheidungen zu § 2 GasGVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GasGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/2#abs-1 (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/2#abs-2 (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/2#abs-3 (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach Satz 4 Nummer 6 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Grundversorger hat das Muster der Abwendungsvereinbarung nach Satz 4 Nummer 6 dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/2#abs-4 (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GasGVV/2#abs-5 (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.