Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 20 UKl 7/24
- AG Brandenburg an der Havel, 16.10.2017 – 31 C 10/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 UKl 4/24Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.12.2011 – I-19 U 38/11
- AG Castrop-Rauxel, 31.05.2012 – 4 C 65/12
Zuletzt entschieden
- LG Hildesheim, 16.02.2026 – 9 O 95/26Zitiert von 1
- LG Limburg a.d. Lahn, 16.02.2026 – 4 O 288/25
- BGH, 10.02.2026 – VIII ZR 88/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.