Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen
Stand: 24.12.2025
Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 19 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 20 UKl 7/24
- AG Brandenburg an der Havel, 16.10.2017 – 31 C 10/17Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 31.10.2024 – 20 UKl 4/24Zitiert von 2
- OLG Hamm, 09.12.2011 – I-19 U 38/11
- AG Castrop-Rauxel, 31.05.2012 – 4 C 65/12
Zuletzt entschieden
- LG Mannheim, 02.06.2026 – 14 O 71/26
- BayObLG, 21.05.2026 – 102 AR 81/26 e
- LG Hildesheim, 16.02.2026 – 9 O 95/26Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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