Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 3 Ersatzversorgung
Stand: 30.07.2022
Wird zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 27.12.2023 – 16 U 37/22Zitiert von 1
- OLG Bremen, 18.02.2016 – 3 U 41/12
- BGH, 22.01.2014 – VIII ZR 391/12Energielieferungsvertrag: Zustandekommen durch Belieferung eines zwangsverwalteten Grundstücks mit StromZitiert von 30
- OLG Düsseldorf, 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)
4 Entscheidungen zu § 3 StromGVV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/3#abs-1 (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/3#abs-2 (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.