Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 06.06.2018 – VIII ZR 247/17Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein Stromversorgungsunternehmen: Umfang der Informationspflichten des Grundversorgers bei Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden; Unterlassungsanspruch bei Verletzung von InformationspflichtenZitiert von 20
- OLG Düsseldorf, 30.10.2018 – 20 U 29/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.04.2018 – 6 U 182/16
- LG Düsseldorf, 22.10.2015 – 14d O 4/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/5a#abs-1 (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/5a#abs-2 (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.