Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 9 Zutrittsrecht
Stand: 01.12.2021
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 9 StromGVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.10.2011 – 1 U 33/11Zitiert von 1
- BGH, 18.07.2012 – VIII ZR 337/11Stromversorgungsverträge mit Endverbrauchern: Wirksamkeit einer die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel; Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung auf vorhersehbare und vertragstypische SchädenZitiert von 33
- LG Dortmund, 14.01.2011 – 25 O 230/11Zitiert von 2
- LG Lüneburg, 16.04.2012 – 4 O 283/11Zitiert von 2
- BGH, 12.12.2012 – VIII ZR 14/12Stromversorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Erstlaufzeit des VertragesZitiert von 11
- AG Wiesbaden, 26.04.2013 – 93 C 850/13
Zuletzt entschieden
- LG Mannheim, 02.06.2026 – 14 O 71/26
- LG Itzehoe, 20.12.2023 – 3 O 49/23
- LG Berlin, 29.08.2019 – 88 O 94/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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