Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 17 Zahlung, Verzug
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.06.2016 – VIII ZR 215/15Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des GrundversorgersZitiert von 5
- BGH, 07.02.2018 – VIII ZR 148/17Stromgrundversorgung: Zahlungsverweigerung wegen „ernsthafter Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ im Falle eines – angeblich – außergewöhnlichen MehrverbrauchsZitiert von 18
- OLG Hamm, 09.12.2011 – I-19 U 38/11
- BGH, 10.02.2026 – VIII ZR 88/25
- BGH, 25.01.2017 – VIII ZR 215/15Stromlieferungsvertrag: Verzugseintritt bei Nichtzahlung ohne MahnungZitiert von 5
- OLG Celle, 04.03.2025 – 13 U 60/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 242/24Wirksamkeit einer Klausel in Abwendungsvereinbarungen der EnergiegrundversorgungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2026 – 29 W 1/26
- OLG Düsseldorf, 30.10.2025 – 20 U 19/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 StromGVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/17#abs-1 (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/17#abs-2 (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/17#abs-3 (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.