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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1002
BGBl. 2012 I S. 1002 · 16.482 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts*)
Vom 30. April 2012
Auf Grund
– des § 21i Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2011
(BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist,
– des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1, 2, 2a und 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
von denen § 24 Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Ar-
tikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554)
geändert worden ist,
– des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 39
Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 7
Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
S. 55) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestä-
tigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags-
schluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson-
dere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht
und Registernummer oder Familienname und
Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Be-
zeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort
des Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Register-
gericht, Registernummer und Adresse),
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz-
gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird
(Firma, Registergericht, Registernummer und
Adresse) und
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1
Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,
sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzu-
teilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-
tragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese er-
gänzende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen
Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-
satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An-
schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie
auf den Verbraucherservice der Bundesnetz-
agentur für den Bereich Elektrizität und Gas und
dessen Anschrift.

Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grund-
versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffent-
lichen.“
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise
oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde
das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Änderungen zu kündigen.“
b) Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen“
gestrichen.
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb
einer Frist von zwei Wochen“ durch das Wort
„unverzüglich“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestä-
tigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags-
schluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson-
dere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und
Registernummer oder Familienname und Vor-
name sowie Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Be-
zeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort
des Zählers,
3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der
Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom,
soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden
abgerechnet wird,
5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Register-
gericht, Registernummer und Adresse),
6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz-
gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird
(Firma, Registergericht, Registernummer und
Adresse) und
7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36
Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1
Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,
sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzu-
teilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-
tragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese er-
gänzende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen
Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-
satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An-
schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie
auf den Verbraucherservice der Bundesnetz-
agentur für den Bereich Elektrizität und Gas und
dessen Anschrift.
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grund-
versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffent-
lichen.“
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise
oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde
das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Änderungen zu kündigen.“
b) Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen“
gestrichen.
3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer
Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb
einer Frist von zwei Wochen“ durch das Wort
„unverzüglich“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen über-
mittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere
im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreis-
abrechnung, und Einwände gegen die Vollständig-
keit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elek-
tronischer Form mitzuteilen.“
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Vier-
telstunden“ durch die Wörter „einer Viertelstunde“
ersetzt und werden nach dem Wort „werden“ ein
Komma sowie die Wörter „soweit die Bundesnetz-
agentur nicht kürzere Vorlaufzeiten durch Festlegung
nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat“ ein-
gefügt.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach
§ 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgeset-
zes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur
zu beachten.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„haben“ die Wörter „im Niederspannungsnetz“ ein-
gefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die
Durchführung des Lieferantenwechsels für Letzt-
verbraucher sowie für die Zuordnung von Ein-
speiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen
bundesweit einheitliche, massengeschäftstaug-
liche Verfahren anzuwenden. Für den elektro-
nischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist
ein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die
Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische
Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten
in massengeschäftstauglicher Weise zu orga-
nisieren, sodass die Kundendaten in vollständig
automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet
werden können. Die Verbände der Netznutzer
sind an der Entwicklung der Verfahren und For-
mate für den Datenaustausch angemessen zu be-
teiligen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird
angefügt:
„§ 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „5“ wird
durch die Angabe „3“ ersetzt.
6. In § 18b wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch die
Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
7. In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizitäts-
versorgungsnetzen“ folgende Wörter eingefügt
„ , Messstellenbetreibern, Messdienstleistern“.
8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:
„3a. zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;“.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Erneuer-
bare-Energien-Gesetz“ die Wörter „und zu den
bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind,
um sicherzustellen, dass Energien nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden
von sonstigen Energiearten“ eingefügt.
c) In Nummer 9 werden die Wörter „Ein- und Aus-
zügen“ durch die Wörter „Lieferbeginn und
Lieferende“ ersetzt.
d) In Nummer 16 werden im ersten Halbsatz die
Wörter „den §§ 4 und 5“ durch die Angabe „§ 5“
ersetzt und im zweiten Halbsatz wird die Angabe
„Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1, 2“ ersetzt.
e) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Lieferan-
tenwechsel“ die Wörter „ , und hierbei kann sie
insbesondere kürzere Fristen festlegen“ ge-
strichen.
f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. zu den Kriterien für die Identifizierung von
Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14
Absatz 3 abweichen;“.
g) Die folgenden Nummern 19 bis 21 werden ange-
fügt:
„19. zur Verwaltung und Übermittlung der
Stammdaten, die für den massengeschäfts-
tauglichen Netzzugang relevant sind;
20. zu Geschäftsprozessen und zum Datenaus-
tausch für die massengeschäftstaugliche
Abwicklung der Zuordnung von Einspeise-
anlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;
21. zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichs-
energiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann
sie insbesondere von den Grundsätzen
der Kostenverrechnung, von der Symmetrie
der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreis-
unterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung
sowie von den Fristen für die Bilanzkreis-
abrechnung abweichen.“
Artikel 4
Änderung der
Gasnetzzugangsverordnung
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
2010 (BGBl. I S. 1261) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42
folgende Angabe eingefügt:
„§ 42a Elektronischer Datenaustausch“.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet,
unverzüglich
1. dem Netzbetreiber die Abmeldung seines
Kunden mitzuteilen;
2. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen
Format elektronisch eine Kündigungsbestäti-
gung zu übersenden, soweit der neue Liefe-
rant die Kündigung in Vertretung für den
Kunden ausgesprochen hat.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-
der Satz wird angefügt:
„§ 50 Absatz 1 Nummer 15 bleibt unberührt.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen dür-
fen den Lieferantenwechsel nur von Bedingungen
abhängig machen, die in den Absätzen 1 bis 3
genannt sind. § 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt
unberührt.“
3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
Elektronischer Datenaustausch
Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwick-
lung der Netznutzung zwischen Betreibern von
Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen,
Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netz-
nutzern erfolgt elektronisch. Für den Datenaus-
tausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgege-

bene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden.
Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den
Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet
werden, die eine größtmögliche Automatisierung er-
möglichen.“
4. In § 45 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch
die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
5. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 15 bis 18 werden ange-
fügt:
„15. zu den Kriterien für die Identifizierung von
Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 41
Absatz 3 abweichen;
16. zur Verwaltung und Übermittlung der
Stammdaten, die für den massengeschäfts-
tauglichen Netzzugang relevant sind;
17. zur Abwicklung der Netznutzung bei Liefer-
beginn und Lieferende;
18. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum
Datenaustausch zwischen den betroffenen
Marktbeteiligten, insbesondere zu Fristen
und Formaten sowie zu Prozessen, die
eine größtmögliche Automatisierung ermög-
lichen.“
Artikel 5
Änderung der
Messzugangsverordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 3 der Messzugangsverordnung
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I
S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 40
Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2“
ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i
l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1002. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 729b9c35656482cd….