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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1002

BGBl. 2012 I S. 1002 · 16.482 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1002
                                           Verordnung
            zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts*)
                                                         Vom 30. April 2012

   Auf Grund
– des § 21i Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
  satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
  vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2011
  (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist,

– des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit
  Satz 2 Nummer 1, 2, 2a und 3 des Energiewirt-
  schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
  von denen § 24 Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Ar-
  tikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
  des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554)
  geändert worden ist,

– des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
  vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)

verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 39
Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 7
Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. De-
zember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-

schutz:

                            Artikel 1
                   Änderung der

          Stromgrundversorgungsverordnung

  Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über

   gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
   Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
   S. 55) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
   für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
   2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestä-
  tigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags-
  schluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson-
  dere auch:

  1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht
     und Registernummer oder Familienname und
     Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

  2. Angaben über die Anlagenadresse und die Be-
     zeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort
     des Zählers,

  3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Register-
     gericht, Registernummer und Adresse),

  4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz-
     gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird
     (Firma, Registergericht, Registernummer und
     Adresse) und

  5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36
     Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

  Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1

  Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,

  sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzu-
  teilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-
  tragsbestätigung hinzuweisen auf

  1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese er-

     gänzende Bedingungen,

  2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen
     Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber
     nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
  3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-

     satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
     eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An-
     schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie
     auf den Verbraucherservice der Bundesnetz-

     agentur für den Bereich Elektrizität und Gas und
     dessen Anschrift.
BGBl. 2012, Seite 1003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1003
  Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grund-
  versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffent-
  lichen.“
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

     „Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise

     oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde
     das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
     Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam-
     werdens der Änderungen zu kündigen.“

  b) Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen“

     gestrichen.

3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
   Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer
         Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb
     einer Frist von zwei Wochen“ durch das Wort
     „unverzüglich“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung der

          Gasgrundversorgungsverordnung

   Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestä-
  tigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags-
  schluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson-
  dere auch:
  1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und
     Registernummer oder Familienname und Vor-
     name sowie Adresse und Kundennummer),
  2. Angaben über die Anlagenadresse und die Be-
     zeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort
     des Zählers,
  3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,

  4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der
     Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom,
     soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden
     abgerechnet wird,
  5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Register-
     gericht, Registernummer und Adresse),

  6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz-
     gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird
     (Firma, Registergericht, Registernummer und
     Adresse) und

  7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36
     Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
  Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1
  Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,
  sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzu-

  teilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-
  tragsbestätigung hinzuweisen auf
  1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese er-
     gänzende Bedingungen,
  2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen
     Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber

     nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und

  3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-
     satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
     eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An-
     schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie

     auf den Verbraucherservice der Bundesnetz-

     agentur für den Bereich Elektrizität und Gas und
     dessen Anschrift.

  Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grund-
  versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffent-
  lichen.“
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
     „Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise
     oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde
     das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
     Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam-
     werdens der Änderungen zu kündigen.“

  b) Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen“
     gestrichen.

3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die

   Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer
         Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb
     einer Frist von zwei Wochen“ durch das Wort
     „unverzüglich“ ersetzt.

                       Artikel 3
                  Änderung der
           Stromnetzzugangsverordnung
  Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen über-
  mittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere
  im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreis-
  abrechnung, und Einwände gegen die Vollständig-
  keit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen
  Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elek-
  tronischer Form mitzuteilen.“

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Vier-
   telstunden“ durch die Wörter „einer Viertelstunde“
   ersetzt und werden nach dem Wort „werden“ ein
   Komma sowie die Wörter „soweit die Bundesnetz-
   agentur nicht kürzere Vorlaufzeiten durch Festlegung
   nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat“ ein-
   gefügt.
BGBl. 2012, Seite 1004 — Originalseite als Abbildung
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3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach
  § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgeset-
  zes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur
  zu beachten.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „haben“ die Wörter „im Niederspannungsnetz“ ein-
   gefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die
       Durchführung des Lieferantenwechsels für Letzt-
       verbraucher sowie für die Zuordnung von Ein-
       speiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen
       bundesweit einheitliche, massengeschäftstaug-
       liche Verfahren anzuwenden. Für den elektro-
       nischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist
       ein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die
       Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische
       Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten
       in massengeschäftstauglicher Weise zu orga-
       nisieren, sodass die Kundendaten in vollständig
       automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet
       werden können. Die Verbände der Netznutzer
       sind an der Entwicklung der Verfahren und For-
       mate für den Datenaustausch angemessen zu be-
       teiligen.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

  c) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird
     angefügt:

       „§ 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt.“

  d) Absatz 5 wird aufgehoben.

  e) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „5“ wird
     durch die Angabe „3“ ersetzt.

6. In § 18b wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch die
   Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

7. In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizitäts-
   versorgungsnetzen“ folgende Wörter eingefügt
   „ , Messstellenbetreibern, Messdienstleistern“.

8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
     fügt:
       „3a. zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;“.
  b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Erneuer-
     bare-Energien-Gesetz“ die Wörter „und zu den
     bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind,
     um sicherzustellen, dass Energien nach dem
     Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden
     von sonstigen Energiearten“ eingefügt.

  c) In Nummer 9 werden die Wörter „Ein- und Aus-
     zügen“ durch die Wörter „Lieferbeginn und
     Lieferende“ ersetzt.
  d) In Nummer 16 werden im ersten Halbsatz die
     Wörter „den §§ 4 und 5“ durch die Angabe „§ 5“
     ersetzt und im zweiten Halbsatz wird die Angabe
     „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1, 2“ ersetzt.
  e) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Lieferan-
     tenwechsel“ die Wörter „ , und hierbei kann sie
     insbesondere kürzere Fristen festlegen“ ge-
     strichen.

  f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
     „18. zu den Kriterien für die Identifizierung von
          Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14
          Absatz 3 abweichen;“.
  g) Die folgenden Nummern 19 bis 21 werden ange-
     fügt:
     „19. zur Verwaltung und Übermittlung der
          Stammdaten, die für den massengeschäfts-
          tauglichen Netzzugang relevant sind;
     20. zu Geschäftsprozessen und zum Datenaus-
         tausch für die massengeschäftstaugliche
         Abwicklung der Zuordnung von Einspeise-
         anlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;
     21. zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichs-
         energiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann
         sie insbesondere von den Grundsätzen
         der Kostenverrechnung, von der Symmetrie
         der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreis-
         unterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung
         sowie von den Fristen für die Bilanzkreis-
         abrechnung abweichen.“

                       Artikel 4
                  Änderung der
            Gasnetzzugangsverordnung

  Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
2010 (BGBl. I S. 1261) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 42a Elektronischer Datenaustausch“.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

       „(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet,
     unverzüglich

     1. dem Netzbetreiber die Abmeldung seines
        Kunden mitzuteilen;

     2. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen
        Format elektronisch eine Kündigungsbestäti-
        gung zu übersenden, soweit der neue Liefe-
        rant die Kündigung in Vertretung für den
        Kunden ausgesprochen hat.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-
     der Satz wird angefügt:
     „§ 50 Absatz 1 Nummer 15 bleibt unberührt.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen dür-
     fen den Lieferantenwechsel nur von Bedingungen
     abhängig machen, die in den Absätzen 1 bis 3
     genannt sind. § 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt
     unberührt.“

3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                         „§ 42a
             Elektronischer Datenaustausch
     Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwick-
  lung der Netznutzung zwischen Betreibern von
  Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen,
  Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netz-
  nutzern erfolgt elektronisch. Für den Datenaus-
  tausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgege-
BGBl. 2012, Seite 1005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1005
  bene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden.
  Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den
  Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet
  werden, die eine größtmögliche Automatisierung er-
  möglichen.“
4. In § 45 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch
   die Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

5. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semiko-
     lon ersetzt.

  b) Die folgenden Nummern 15 bis 18 werden ange-
     fügt:
     „15. zu den Kriterien für die Identifizierung von
          Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 41
          Absatz 3 abweichen;
     16. zur Verwaltung und Übermittlung der
         Stammdaten, die für den massengeschäfts-
         tauglichen Netzzugang relevant sind;
     17. zur Abwicklung der Netznutzung bei Liefer-
         beginn und Lieferende;

       18. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum
           Datenaustausch zwischen den betroffenen
           Marktbeteiligten, insbesondere zu Fristen
           und Formaten sowie zu Prozessen, die
           eine größtmögliche Automatisierung ermög-
           lichen.“

                             Artikel 5

                      Änderung der
                  Messzugangsverordnung

   In § 4 Absatz 3 Satz 3 der Messzugangsverordnung
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I
S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 40
Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2“
ersetzt.

                             Artikel 6
                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 30. April 2012
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                Dr. P h i
l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1002. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 729b9c35656482cd….