Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4946
BGBl. 2021 I S. 4946 · 27.215 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung
und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben1
Vom 22. November
Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), des-
sen Satz 1 durch Artikel 311 Nummer 5 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Verbrauchsermittlung“.
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Übergangsregelung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Grund-
versorgung nach § 36“ die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „auf Wunsch
des Kunden mit dem Grundversorger“ ge-
strichen und nach dem Wort „nicht“ die
Wörter „nach Satz 4“ eingefügt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Anstelle eines kombinierten Vertrages nach
Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlan-
gen des Kunden mit diesem einen Grund-
versorgungsvertrag ohne Einbeziehung des
Messstellenbetriebs abzuschließen.“
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
S. 125).
2021
dd) In Satz 5 wird nach den Wörtern „Ersatz-
versorgung nach § 38“ die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „das nach
§ 36“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-
satz“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen-
adresse und die Bezeichnung des Zählers
oder den Aufstellungsort des Zählers“ durch
die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle ein-
schließlich der zur Bezeichnung der Entnah-
mestelle verwendeten Identifikationsnummer“
ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2436, 2725) geändert worden ist,“
gestrichen.
bbb) In Buchstabe c werden nach der An-
gabe „(BGBl. I S. 2998)“ die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ ein-
gefügt.
b) Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
Allgemeinen Bedingungen“ die Wörter „der
Grundversorgung“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. den Zeitraum der Abrechnungen,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
das Wort „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol-
gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
„4. Informationen über die Rechte der
Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe-
schwerden und Streitbeilegungsverfah-
ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung

stehen, einschließlich der für Verbrau-
cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
eingerichteten Schlichtungsstelle mit
deren Anschrift und Webseite, und Infor-
mationen über die Verpflichtung des
Grundversorgers zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren,
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice
der Bundesnetzagentur für den Bereich
Elektrizität und Gas sowie
6. das Muster der Abwendungsvereinba-
rung des Grundversorgers nach § 19
Absatz 5.“
c) In Satz 7 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
nach § 19 Absatz 5“ ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
bleibt unberührt.“
4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von
einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhän-
gig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt,
die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der
Messeinrichtung begründen.“
6. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang“ das
Wort „an“ durch das Wort „am“ ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verbrauchsermittlung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für
Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie-
wirtschaftsgesetzes anzuwenden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „die Messeinrichtungen
selbst ablesen oder verlangen, dass
diese vom Kunden abgelesen werden“
durch die Wörter „den Verbrauch nach
Absatz 1 auch ermitteln“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung
nach § 2“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.
9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Vorkassensysteme“ wird durch das
Wort „Vorauszahlungssysteme“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme
nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie-
wirtschaftsgesetzes sind zu beachten.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
setzt:
„Für Rechnungen und Abschläge ist § 40
Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
maßgeblich.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts-
gesetzes anzuwenden.“
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Netzbe-
treiber nach § 24“ die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter-
brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder
Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen
ist.“
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
„Der Grundversorger hat den Kunden mit
der Androhung der Unterbrechung über die
Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine
Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,
insbesondere eine Gefahr für Leib und
Leben, in Textform vorzutragen.“
dd) Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Wegen Zahlungsverzuges darf der Grund-
versorger eine Unterbrechung unter den in
den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorausset-
zungen nur durchführen lassen, wenn der
Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in
Höhe des Doppelten der rechnerisch auf
den laufenden Kalendermonat entfallenden
Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für
den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus-
zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens
einem Sechstel des voraussichtlichen Betra-
ges der Jahresrechnung. Dabei muss der
Zahlungsverzug des Kunden mindestens
100 Euro betragen.“
ee) Im neuen Satz 8 wird nach den Wörtern
„Höhe des Betrages nach“ die Angabe
„Satz 4“ durch die Wörter „den Sätzen 6
und 7“ ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-
sätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den
betroffenen Kunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Grundversorgung wegen
Zahlungsverzuges zugleich in Textform über
Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre-
chung zu informieren, die für den Kunden keine
Mehrkosten verursachen. Dazu können bei-
spielsweise gehören
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah-
lung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener-
gieberatungsdiensten und
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög-
lichkeiten der sozialen Mindestsicherung
oder auf eine anerkannte Schuldner- und
Verbraucherberatung.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver-
sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens
mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu-
bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1
bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise
zu erläutern.
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund-
versorgung ist dem Kunden acht Werktage im
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukün-
digen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach
Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in
Textform erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem
betroffenen Kunden spätestens mit der An-
kündigung einer Unterbrechung der Grundver-
sorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform
den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung
anzubieten. Das Angebot für die Abwendungs-
vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:
1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung
über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel-
ten Zahlungsrückstände sowie
2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs-
basis nach § 14 Absatz 1 und 2.
Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2
Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der
Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück-
stände in einem für den Grundversorger sowie
für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit-
raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel
zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo-
naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange-
bot vor Durchführung der Unterbrechung in
Textform an, darf die Versorgung durch den
Grundversorger nicht unterbrochen werden.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus
der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist
der Grundversorger berechtigt, die Grundver-
sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu
unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre-
chend anzuwenden.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankün-
digung des Unterbrechungsbeginns nach
Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her-
vorgehobener Weise auf den Grund der Unter-
brechung sowie darauf hinzuweisen, welche
voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge
einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und
infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung
nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön-
nen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
„Grundversorgung nach § 36“ die Angabe
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundversorger hat eine Kündigung des
Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe
des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19
Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen
vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2
Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.“
14. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7
hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.“
15. In § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die An-
gabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
folgt gefasst:
„§ 11 Verbrauchsermittlung“.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen-
adresse und die Bezeichnung des Zählers
oder den Aufstellungsort des Zählers“ durch
die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle ein-
schließlich der zur Bezeichnung der Entnah-
mestelle verwendeten Identifikationsnum-
mer“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„, das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1042) geändert worden ist,“ gestri-
chen.
bbb) In Buchstabe b wird am Ende der
Punkt durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) bis zum 31. Dezember 2025 die
Kosten in Cent je Kilowattstunde
für den Erwerb von Emissionszerti-
fikaten nach dem Brennstoffemis-
sionshandelsgesetz vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2728) in
der jeweils geltenden Fassung.“
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
Allgemeinen Bedingungen“ die Wörter „der
Grundversorgung“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. den Zeitraum der Abrechnungen,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
das Wort „und“ am Ende wird durch ein
Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol-
gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
„4. Informationen über die Rechte der
Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe-
schwerden und Streitbeilegungsverfah-
ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
stehen, einschließlich der für Verbrau-
cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
eingerichteten Schlichtungsstelle mit
deren Anschrift und Webseite, und Infor-
mationen über die Verpflichtung des
Grundversorgers zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren,
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice
der Bundesnetzagentur für den Bereich
Elektrizität und Gas sowie
6. das Muster der Abwendungsvereinba-
rung des Grundversorgers nach § 19
Absatz 5.“
c) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
nach § 19 Absatz 5“ ersetzt.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
bleibt unberührt.“
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
4. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von ei-
ner Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig
machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die
Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der
Messeinrichtung begründen.“
5. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang“ das
Wort „an“ durch das Wort „am“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verbrauchsermittlung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für
Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie-
wirtschaftsgesetzes anzuwenden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „die Messeinrichtungen
selbst ablesen oder verlangen, dass
diese vom Kunden abgelesen werden“
durch die Wörter „den Verbrauch nach
Absatz 1 auch ermitteln“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung
nach § 2“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.
8. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Vorkassensysteme“ wird durch das
Wort „Vorauszahlungssysteme“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme
nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie-
wirtschaftsgesetzes sind zu beachten.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
setzt:
„Für Rechnungen und Abschläge ist § 40
Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
maßgeblich.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts-
gesetzes anzuwenden.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das
Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter-

brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder
Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen
ist.“
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Grundversorger hat den Kunden mit
der Androhung der Unterbrechung über die
Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine
Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,
insbesondere eine Gefahr für Leib und
Leben, in Textform vorzutragen. Wegen
Zahlungsverzuges darf der Grundversorger
eine Unterbrechung unter den in den Sät-
zen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen
nur durchführen lassen, wenn der Kunde
nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug
ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des
Doppelten der rechnerisch auf den laufen-
den Kalendermonat entfallenden Abschlags-
oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass
keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu
entrichten sind, mit mindestens einem
Sechstel des voraussichtlichen Betrages der
Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungs-
verzug des Kunden mindestens 100 Euro
betragen. Bei der Berechnung der Höhe
des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 blei-
ben diejenigen nicht titulierten Forderungen
außer Betracht, die der Kunde form- und
fristgerecht sowie schlüssig begründet be-
anstandet hat. Ferner bleiben diejenigen
Rückstände außer Betracht, die wegen einer
Vereinbarung zwischen Versorger und
Kunde noch nicht fällig sind oder die aus
einer streitigen und noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Preiserhöhung des Grund-
versorgers resultieren.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-
sätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den
betroffenen Kunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Grundversorgung wegen
Zahlungsverzuges zugleich in Textform über
Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre-
chung zu informieren, die für den Kunden keine
Mehrkosten verursachen. Dazu können bei-
spielsweise gehören
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah-
lung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener-
gieberatungsdiensten und
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög-
lichkeiten der sozialen Mindestsicherung
oder auf eine anerkannte Schuldner- und
Verbraucherberatung.
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver-
sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens
mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu-
bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1
bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise
zu erläutern.
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund-
versorgung ist dem Kunden acht Werktage im
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglich-
keit auch auf elektronischem Wege in Textform
erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem
betroffenen Kunden spätestens mit der Ankün-
digung einer Unterbrechung der Grundversor-
gung nach Absatz 4 zugleich in Textform den
Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an-
zubieten. Das Angebot für die Abwendungsver-
einbarung hat Folgendes zu beinhalten:
1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung
über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel-
ten Zahlungsrückstände sowie
2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs-
basis nach § 14 Absatz 1 und 2.
Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2
Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der
Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück-
stände in einem für den Grundversorger sowie
für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit-
raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel
zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo-
naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange-
bot vor Durchführung der Unterbrechung in
Textform an, darf die Versorgung durch den
Grundversorger nicht unterbrochen werden.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus
der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist
der Grundversorger berechtigt, die Grundver-
sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu
unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre-
chend anzuwenden.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer An-
kündigung des Unterbrechungsbeginns nach
Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her-
vorgehobener Weise auf den Grund der Unter-
brechung sowie darauf hinzuweisen, welche
voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge
einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und
infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung
nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön-
nen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
„Grundversorgung nach § 36“ die Angabe
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundversorger hat eine Kündigung des
Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe
des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.“
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
§ 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur frist-
losen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wo-

chen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Ab-
satz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.“
13. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7
hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.“
14. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 3
Absatz 1 und 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils
die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ er-
setzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. November 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft
und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4946. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b251b915cfbb6f34….