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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4946

BGBl. 2021 I S. 4946 · 27.215 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4946
                                              Verordnung
                          zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung
                  und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben1

                                                       Vom 22. November

  Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), des-
sen Satz 1 durch Artikel 311 Nummer 5 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

                              Artikel 1
                     Änderung der
            Stromgrundversorgungsverordnung

  Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
          „§ 11 Verbrauchsermittlung“.

      b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
          „§ 23 Übergangsregelung“.
    2. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Grund-
              versorgung nach § 36“ die Angabe „Abs.“
              durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

          bb) In Satz 3 werden die Wörter „auf Wunsch
              des Kunden mit dem Grundversorger“ ge-
              strichen und nach dem Wort „nicht“ die

              Wörter „nach Satz 4“ eingefügt.

          cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
               „Anstelle eines kombinierten Vertrages nach
               Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlan-
               gen des Kunden mit diesem einen Grund-
               versorgungsvertrag ohne Einbeziehung des
               Messstellenbetriebs abzuschließen.“

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
    gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
    Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
    S. 125).

2021

     dd) In Satz 5 wird nach den Wörtern „Ersatz-
         versorgung nach § 38“ die Angabe „Abs.“
         durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „das nach
     § 36“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-
     satz“ ersetzt.

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen-
         adresse und die Bezeichnung des Zählers
         oder den Aufstellungsort des Zählers“ durch
         die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle ein-
         schließlich der zur Bezeichnung der Entnah-
         mestelle verwendeten Identifikationsnummer“
         ersetzt.
     bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
              „, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
              setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
              S. 2436, 2725) geändert worden ist,“
              gestrichen.
         bbb) In Buchstabe c werden nach der An-
              gabe „(BGBl. I S. 2998)“ die Wörter
              „in der jeweils geltenden Fassung“ ein-
              gefügt.
  b) Satz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
         Allgemeinen Bedingungen“ die Wörter „der
         Grundversorgung“ eingefügt.

     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2

         eingefügt:
         „2. den Zeitraum der Abrechnungen,“.
     cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
         das Wort „und“ am Ende durch ein Komma
         ersetzt.

     dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol-
         gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:

         „4. Informationen über die Rechte der
             Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe-

             schwerden und Streitbeilegungsverfah-
             ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
BGBl. 2021, Seite 4947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4947
             stehen, einschließlich der für Verbrau-
             cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1
             Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
             eingerichteten Schlichtungsstelle mit
             deren Anschrift und Webseite, und Infor-
             mationen über die Verpflichtung des
             Grundversorgers zur Teilnahme am
             Schlichtungsverfahren,
         5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice
            der Bundesnetzagentur für den Bereich
            Elektrizität und Gas sowie
         6. das Muster der Abwendungsvereinba-
            rung des Grundversorgers nach § 19
            Absatz 5.“
  c) In Satz 7 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
     Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der
     Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
     nach § 19 Absatz 5“ ersetzt.

  d) Folgender Satz wird angefügt:

     „§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
     bleibt unberührt.“
4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das
     Wort „Absatz“ ersetzt.

  b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
     Satz 2“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3“
     ersetzt.

5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von
  einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhän-
  gig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt,
  die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der
  Messeinrichtung begründen.“

6. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang“ das
   Wort „an“ durch das Wort „am“ ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11

                  Verbrauchsermittlung“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für
     Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie-
     wirtschaftsgesetzes anzuwenden.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
              die Wörter „die Messeinrichtungen
              selbst ablesen oder verlangen, dass
              diese vom Kunden abgelesen werden“
              durch die Wörter „den Verbrauch nach
              Absatz 1 auch ermitteln“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“
              durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  d) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“
     durch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung
      nach § 2“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort
      „Absatz“ ersetzt.
 9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „Vorkassensysteme“ wird durch das
      Wort „Vorauszahlungssysteme“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme
      nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie-
      wirtschaftsgesetzes sind zu beachten.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
      setzt:
      „Für Rechnungen und Abschläge ist § 40
      Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
      maßgeblich.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41
      Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts-
      gesetzes anzuwenden.“
11. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Netzbe-
          treiber nach § 24“ die Angabe „Abs.“ durch
          das Wort „Absatz“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
          dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter-
          brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder
          Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen
          ist.“

      cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
          eingefügt:

          „Der Grundversorger hat den Kunden mit
          der Androhung der Unterbrechung über die
          Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine
          Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,
          insbesondere eine Gefahr für Leib und
          Leben, in Textform vorzutragen.“
      dd) Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze
          ersetzt:
          „Wegen Zahlungsverzuges darf der Grund-
          versorger eine Unterbrechung unter den in
          den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorausset-
          zungen nur durchführen lassen, wenn der
          Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
          in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in
          Höhe des Doppelten der rechnerisch auf
          den laufenden Kalendermonat entfallenden
          Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für
          den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus-
          zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens
          einem Sechstel des voraussichtlichen Betra-
          ges der Jahresrechnung. Dabei muss der
          Zahlungsverzug des Kunden mindestens
          100 Euro betragen.“

      ee) Im neuen Satz 8 wird nach den Wörtern
          „Höhe des Betrages nach“ die Angabe
          „Satz 4“ durch die Wörter „den Sätzen 6
          und 7“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4948 — Originalseite als Abbildung
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  b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-
     sätze 3 bis 6 ersetzt:
         „(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den
       betroffenen Kunden mit der Androhung einer
       Unterbrechung der Grundversorgung wegen
       Zahlungsverzuges zugleich in Textform über
       Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre-
       chung zu informieren, die für den Kunden keine
       Mehrkosten verursachen. Dazu können bei-
       spielsweise gehören

       1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer

          Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah-
          lung,
       2. Vorauszahlungssysteme,

       3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener-

          gieberatungsdiensten und

       4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög-
          lichkeiten der sozialen Mindestsicherung
          oder auf eine anerkannte Schuldner- und
          Verbraucherberatung.
       Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver-
       sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens
       mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
       Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu-
       bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1
       bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise
       zu erläutern.

          (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund-
       versorgung ist dem Kunden acht Werktage im
       Voraus durch briefliche Mitteilung anzukün-
       digen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach
       Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in
       Textform erfolgen.
         (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem
       betroffenen Kunden spätestens mit der An-
       kündigung einer Unterbrechung der Grundver-
       sorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform
       den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung

       anzubieten. Das Angebot für die Abwendungs-

       vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:
       1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung
          über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel-

          ten Zahlungsrückstände sowie

       2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs-

          basis nach § 14 Absatz 1 und 2.

       Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2
       Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der
       Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück-
       stände in einem für den Grundversorger sowie
       für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit-
       raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel
       zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo-
       naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange-
       bot vor Durchführung der Unterbrechung in
       Textform an, darf die Versorgung durch den
       Grundversorger nicht unterbrochen werden.
       Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus
       der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist
       der Grundversorger berechtigt, die Grundver-
       sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu
       unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre-
       chend anzuwenden.

         (6) In einer Unterbrechungsandrohung im
      Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankün-
      digung des Unterbrechungsbeginns nach
      Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her-
      vorgehobener Weise auf den Grund der Unter-
      brechung sowie darauf hinzuweisen, welche
      voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge
      einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und
      infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung
      nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön-
      nen.“

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

12. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
      „Grundversorgung nach § 36“ die Angabe

      „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der Grundversorger hat eine Kündigung des
      Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe
      des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.“
13. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
      das Wort „Absatz“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19
      Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen
      Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen
      vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2
      Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.“

14. § 23 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 23
                   Übergangsregelung
     Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der
   Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
   auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7
   hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.“

15. In § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die An-

    gabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

                       Artikel 2

                 Änderung der

         Gasgrundversorgungsverordnung

   Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-

ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
    folgt gefasst:

    „§ 11 Verbrauchsermittlung“.
 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen-
          adresse und die Bezeichnung des Zählers
          oder den Aufstellungsort des Zählers“ durch
          die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle ein-
          schließlich der zur Bezeichnung der Entnah-
          mestelle verwendeten Identifikationsnum-
          mer“ ersetzt.
      bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 4949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4949
         aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
              „, das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
              setzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I
              S. 1042) geändert worden ist,“ gestri-
              chen.
         bbb) In Buchstabe b wird am Ende der
              Punkt durch ein Komma ersetzt.
         ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
              „c) bis zum 31. Dezember 2025 die
                  Kosten in Cent je Kilowattstunde
                  für den Erwerb von Emissionszerti-
                  fikaten nach dem Brennstoffemis-
                  sionshandelsgesetz vom 12. De-
                  zember 2019 (BGBl. I S. 2728) in
                  der jeweils geltenden Fassung.“
  b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
         Allgemeinen Bedingungen“ die Wörter „der
         Grundversorgung“ eingefügt.
     bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
         eingefügt:

         „2. den Zeitraum der Abrechnungen,“.
     cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
         das Wort „und“ am Ende wird durch ein
         Komma ersetzt.
     dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol-
         gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:

         „4. Informationen über die Rechte der

             Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe-
             schwerden und Streitbeilegungsverfah-
             ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
             stehen, einschließlich der für Verbrau-
             cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1
             Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
             eingerichteten Schlichtungsstelle mit

             deren Anschrift und Webseite, und Infor-
             mationen über die Verpflichtung des
             Grundversorgers zur Teilnahme am
             Schlichtungsverfahren,
         5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice
            der Bundesnetzagentur für den Bereich
            Elektrizität und Gas sowie
         6. das Muster der Abwendungsvereinba-
            rung des Grundversorgers nach § 19
            Absatz 5.“
  c) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die
     Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der
     Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
     nach § 19 Absatz 5“ ersetzt.

  d) Folgender Satz wird angefügt:
     „§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
     bleibt unberührt.“
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das
     Wort „Absatz“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
     Satz 2“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3“
     ersetzt.
4. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von ei-
   ner Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig
   machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die
   Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der
   Messeinrichtung begründen.“
 5. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang“ das
    Wort „an“ durch das Wort „am“ ersetzt.
 6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11
                   Verbrauchsermittlung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für
      Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie-
      wirtschaftsgesetzes anzuwenden.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „die Messeinrichtungen
               selbst ablesen oder verlangen, dass
               diese vom Kunden abgelesen werden“
               durch die Wörter „den Verbrauch nach
               Absatz 1 auch ermitteln“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“
               durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   d) Absatz 3 wird aufgehoben.

 7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“
      durch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung
      nach § 2“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort
      „Absatz“ ersetzt.

 8. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „Vorkassensysteme“ wird durch das
      Wort „Vorauszahlungssysteme“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme
      nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie-
      wirtschaftsgesetzes sind zu beachten.“
 9. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
      setzt:
      „Für Rechnungen und Abschläge ist § 40
      Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
      maßgeblich.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41
      Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts-
      gesetzes anzuwenden.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das
          Wort „Absatz“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
          dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter-
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          brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder
          Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen
          ist.“
       cc) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Der Grundversorger hat den Kunden mit
          der Androhung der Unterbrechung über die

          Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine

          Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,

          insbesondere eine Gefahr für Leib und

          Leben, in Textform vorzutragen. Wegen

          Zahlungsverzuges darf der Grundversorger

          eine Unterbrechung unter den in den Sät-

          zen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen
          nur durchführen lassen, wenn der Kunde
          nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug
          ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des
          Doppelten der rechnerisch auf den laufen-
          den Kalendermonat entfallenden Abschlags-
          oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass

          keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu

          entrichten sind, mit mindestens einem

          Sechstel des voraussichtlichen Betrages der

          Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungs-

          verzug des Kunden mindestens 100 Euro

          betragen. Bei der Berechnung der Höhe

          des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 blei-

          ben diejenigen nicht titulierten Forderungen

          außer Betracht, die der Kunde form- und

          fristgerecht sowie schlüssig begründet be-

          anstandet hat. Ferner bleiben diejenigen

          Rückstände außer Betracht, die wegen einer

          Vereinbarung zwischen Versorger und

          Kunde noch nicht fällig sind oder die aus

          einer streitigen und noch nicht rechtskräftig

          entschiedenen Preiserhöhung des Grund-

          versorgers resultieren.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-

     sätze 3 bis 6 ersetzt:

         „(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den
       betroffenen Kunden mit der Androhung einer
       Unterbrechung der Grundversorgung wegen
       Zahlungsverzuges zugleich in Textform über
       Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre-
       chung zu informieren, die für den Kunden keine
       Mehrkosten verursachen. Dazu können bei-
       spielsweise gehören
       1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer
          Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah-
          lung,

       2. Vorauszahlungssysteme,
       3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener-
          gieberatungsdiensten und
       4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög-
          lichkeiten der sozialen Mindestsicherung
          oder auf eine anerkannte Schuldner- und
          Verbraucherberatung.

       Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver-
       sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens
       mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
       Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu-
       bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1
       bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise
       zu erläutern.

         (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund-
      versorgung ist dem Kunden acht Werktage im
      Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
      Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglich-
      keit auch auf elektronischem Wege in Textform
      erfolgen.

         (5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem

      betroffenen Kunden spätestens mit der Ankün-

      digung einer Unterbrechung der Grundversor-

      gung nach Absatz 4 zugleich in Textform den

      Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an-

      zubieten. Das Angebot für die Abwendungsver-

      einbarung hat Folgendes zu beinhalten:

      1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung
         über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel-
         ten Zahlungsrückstände sowie
      2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs-
         basis nach § 14 Absatz 1 und 2.

      Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2

      Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der

      Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück-

      stände in einem für den Grundversorger sowie

      für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit-

      raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel

      zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo-

      naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange-

      bot vor Durchführung der Unterbrechung in

      Textform an, darf die Versorgung durch den

      Grundversorger nicht unterbrochen werden.

      Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus

      der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist

      der Grundversorger berechtigt, die Grundver-

      sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu

      unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre-

      chend anzuwenden.

         (6) In einer Unterbrechungsandrohung im

      Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer An-

      kündigung des Unterbrechungsbeginns nach
      Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her-
      vorgehobener Weise auf den Grund der Unter-
      brechung sowie darauf hinzuweisen, welche
      voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge
      einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und
      infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung
      nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön-
      nen.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
11. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
      „Grundversorgung nach § 36“ die Angabe
      „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Grundversorger hat eine Kündigung des
      Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe
      des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.“

12. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
      das Wort „Absatz“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
      § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur frist-
      losen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wo-
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      chen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Ab-
      satz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.“
13. § 23 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 23
                   Übergangsregelung
     Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der

   Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
   auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7
   hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.“

14. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 3
    Absatz 1 und 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils
    die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ er-
    setzt.

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                   Berlin, den 22. November 2021
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft
und Energie
                                               Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4946. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b251b915cfbb6f34….