Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2006

BGBl. 2008 I S. 2006 · 33.492 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 2006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2006
                                          Verordnung
           zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im

Strom- und Gasbereich
                                                  Vom 17. Oktober 2008

   Auf Grund des § 21b Abs. 4 in Verbindung mit § 29
Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung

mit Satz 2 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen
§ 21b Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1790) eingefügt worden ist, ver-
ordnet die Bundesregierung:

                          Artikel 1
                      Verordnung
              über Rahmenbedingungen

           für den Messstellenbetrieb und

               die Messung im Bereich
               der leitungsgebundenen
          Elektrizitäts- und Gasversorgung
        (Messzugangsverordnung – MessZV)

                   Inhaltsübersicht

                            Teil 1

                  Allgemeine Bestimmungen
§   1   Anwendungsbereich
§   2   Vertragliche Grundlagen
§   3   Messstellenvertrag und Messvertrag
§   4   Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Mess-
        stellenbetreiber oder Messdienstleister

§ 5     Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienst-
        leisters
§ 6     Durchführung des Übergangs
§ 7     Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienst-
        leisters

                            Teil 2
              Messstellenbetrieb und Messung
§ 8     Messstellenbetrieb
§ 9     Messung
§ 10    Art der Messung beim Stromnetzzugang
§ 11    Art der Messung beim Gasnetzzugang
§ 12    Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung

                            Teil 3
                     Festlegungen der
          Bundesnetzagentur, Übergangsregelungen

§ 13    Festlegungen der Bundesnetzagentur
§ 14    Übergangsregelungen

                           Te i l 1
          Allgemeine Bestimmungen

                             §1
                  Anwendungsbereich

   Diese Verordnung regelt Voraussetzungen und Be-
dingungen des Messstellenbetriebs und der Messung
von Energie.

                         §2

              Vertragliche Grundlagen

   (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs und
der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauf-
tragten Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirt-
schaftsgesetzes erfolgen aufgrund eines Vertrages
zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten.
   (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Beach-
tung des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Ver-
ordnung sowie der auf dieser Grundlage ergangenen
vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbe-

hörde allgemeine Bedingungen für diese Verträge
(Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu
veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten
Verträge abzuschließen.

                         §3

        Messstellenvertrag und Messvertrag

   (1) Der Messstellenvertrag zwischen dem Netzbe-
treiber und dem Dritten regelt die Durchführung des
Messstellenbetriebs durch den Dritten in Bezug auf
die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Er
regelt in den Fällen des § 9 Abs. 1 auch die Durchfüh-
rung der Messung.

  (2) Im Falle des § 9 Abs. 2 regelt der Messvertrag

zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten die
Durchführung der Messung durch den Dritten in Bezug
auf die in dem Vertrag bestimmte Messstelle.
   (3) Der Dritte ist berechtigt, von dem Netzbetreiber
zu verlangen, dass die Verträge über den Messstellen-
betrieb und die Messung als Rahmenvertrag abge-
schlossen werden (Messstellenrahmenvertrag und Mess-
rahmenvertrag). Der Rahmenvertrag regelt die Durch-
führung der Aufgabe in einem Netzgebiet für An-
schlussnutzer, die nach dem Vertragsschluss im Rah-
men der Durchführung des Vertrages benannt werden
können.

                         §4
               Inhalt der Verträge

          zwischen Netzbetreiber und
   Messstellenbetreiber oder Messdienstleister

  (1) Die Verträge nach § 3 müssen mindestens Fol-
gendes regeln:
1. Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Mes-
   sung, soweit Vertragsgegenstand,
2. Regelungen zum Messstellenbetrieb und zur Mes-
   sung einschließlich des Vorgehens bei Mess- und
   Übertragungsfehlern, soweit Vertragsgegenstand,

3. Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 3 Satz 2
   Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
BGBl. 2008, Seite 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2007
4. Verpflichtung der Parteien zur gegenseitigen Daten-
   übermittlung sowie gegebenenfalls die Datenüber-
   mittlung an Energielieferanten, Netznutzer, An-

   schlussnutzer und von dem Anschlussnutzer in

   seinem Rechtsverhältnis mit dem Messstellenbetrei-
   ber oder Messdienstleister Benannte, die dabei zu
   verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die
   hierfür geltenden Fristen,
5. Haftungsbestimmungen,

6. Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages
   einschließlich der Pflichten des Dritten bei der Been-
   digung des Vertrages,
7. im Falle eines Rahmenvertrages die An- und Abmel-
   dung einer Messstelle zu diesem Vertrag.

   (2) In den Verträgen ist insbesondere zu regeln, dass
die Vertragsparteien sich verpflichten,
1. mit dem Anschlussnutzer anlässlich des Messstel-
   lenbetriebs oder der Messung durch Dritte keine
   Regelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferanten-
   wechsel behindern,

2. im Falle des Übergangs des Messstellenbetriebs

   a) dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung
      vorhandenen technischen Einrichtungen, insbe-
      sondere die Messeinrichtung selbst, Wandler,
      vorhandene Telekommunikationseinrichtung und
      bei Gasentnahmemessung Druck- und Tempera-
      turmesseinrichtungen, vollständig oder einzelne
      dieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen an-
      gemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung
      anzubieten,

   b) soweit der neue Messstellenbetreiber von dem
      Angebot nach Buchstabe a keinen Gebrauch
      macht, die vorhandenen technischen Einrichtun-
      gen zu einem von dem neuen Messstellenbetrei-
      ber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu

      entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen
      durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden,
      wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausge-
      bauten Einrichtungen dem bisherigen Messstel-
      lenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung
      gestellt werden.

   (3) Der Dritte ist verpflichtet, die von ihm ab- oder
ausgelesenen Messdaten an den Netzbetreiber zu den
Zeitpunkten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung
eigener Verpflichtungen unter Beachtung von Fest-
legungen nach § 13 vorgibt. § 18a Abs. 1 der Strom-
netzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2243), die durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert wor-

den ist, und § 38a Abs. 1 der Gasnetzzugangsverord-

nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008
(BGBl. I S. 693) geändert worden ist, gelten entspre-
chend. Die Anforderungen, die sich aus Vereinbarungen
nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-
setzes ergeben, sind zu beachten. Verpflichtungen des
Dritten zur Datenübermittlung aus seinem Rechtsver-

hältnis mit dem Anschlussnutzer bleiben unberührt.

  (4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet,

1. die Zählpunkte zu verwalten,
2. durch ihn aufbereitete abrechnungsrelevante Mess-
   daten an den Netznutzer zu übermitteln sowie

3. die übermittelten Daten für den im Rahmen des
   Netzzugangs erforderlichen Zeitraum zu archivieren.

Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistun-

gen für den Dritten zu erbringen.

    (5) Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschluss-
nutzers ist der Dritte auf Wunsch des Netzbetreibers für
einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten
verpflichtet, den Messstellenbetrieb oder die Messung
gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes ange-
messenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstellenbe-
trieb oder die Messung auf Grundlage eines Auftrages
des neuen Anschlussnutzers im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 1 erfolgt. Andernfalls gilt § 7 Abs. 1.

   (6) Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Erfüllung ge-
setzlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Durchfüh-
rung einer Unterbrechung nach den §§ 17 und 24 der
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2477) oder den §§ 17 und 24 der
Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November
2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), vom Dritten die notwen-
digen Handlungen an den Messeinrichtungen zu ver-

langen. In diesen Fällen ist der Netzbetreiber verpflich-
tet, den Dritten von sämtlichen Schadensersatzansprü-
chen freizustellen, die sich aus einer unberechtigten
Handlung ergeben können.

   (7) Der Dritte ist berechtigt, zur Messdatenübertra-
gung gegen angemessenes und diskriminierungsfreies
Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilungsnetz des
Netzbetreibers zu erhalten, soweit und für den Teil des
Netzes, in dem der Netzbetreiber selbst eine solche
Messdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies
gilt nicht, solange der Netzbetreiber die Messdaten-
übertragung für einen eng befristeten Zeitraum aus-
schließlich zu technischen Testzwecken durchführt.

                           §5

         Wechsel des Messstellenbetreibers
            und des Messdienstleisters

   (1) Ein Anschlussnutzer hat gegenüber dem Netzbe-
treiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt,
nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes einen Drit-
ten mit dem Messstellenbetrieb oder der Messung zu
beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss Angaben
enthalten über

1. die Identität des Anschlussnutzers (Name, Adresse
   sowie bei im Handelsregister eingetragenen Firmen
   Registergericht und Registernummer),

2. die Entnahmestelle (Adresse, Zählernummer) oder

   den Zählpunkt (Adresse, Nummer),

3. den Dritten, der aufgrund des Auftrages des An-
   schlussnutzers den Messstellenbetrieb oder die
   Messung durchführen soll (Name, Adresse sowie
   bei im Handelsregister eingetragenen Firmen Regis-
   tergericht und Registernummer), und

4. den Zeitpunkt, ab dem der Messstellenbetrieb oder

   die Messdienstleistung durchgeführt werden soll.

Die Erklärung kann auch gegenüber dem Dritten abge-
geben werden. In diesem Fall genügt die Übersendung
einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netz-
betreiber.
BGBl. 2008, Seite 2008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2008
   (2) Sobald die erforderliche Erklärung des An-
schlussnutzers und die erforderlichen Angaben des
Dritten vorliegen, hat der Netzbetreiber dem Dritten
1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 oder 2 innerhalb eines
   Monats mitzuteilen, ob er dessen Angebot zum Ab-
   schluss eines Vertrages annimmt,
2. bei einem Rahmenvertrag nach § 3 Abs. 3 innerhalb
   von zwei Wochen nach der Anmeldung nach § 4
   Abs. 1 Nr. 7 mitzuteilen, ob er die Benennung einer
   hinzukommenden Messstelle zurückweist.

   (3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers oder
des Messdienstleisters darf kein gesondertes Entgelt
erhoben werden.

   (4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 gel-
ten entsprechend für die Beziehungen zwischen Mess-
stellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn die
Aufgabe des Messstellenbetreibers oder der Messung
nicht an den Netzbetreiber zurückfällt.

                            §6

           Durchführung des Übergangs
  Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netznutzer,
bezogen auf die betroffene Messstelle,

1. den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbe-

   triebs oder der Messung auf einen neuen Messstel-

   lenbetreiber oder Messdienstleister und

2. die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder

   Messdienstleisters

unverzüglich mitzuteilen.

                            §7
         Ausfall des Messstellenbetreibers
           oder des Messdienstleisters
    (1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbe-
trieb eines Dritten oder fällt der Messstellenbetreiber
oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeit-
punkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstel-

lenbetrieb oder die Messung übernimmt, ist der Netz-

betreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die

Aufgabe des Messstellenbetriebs oder der Messung

zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür

keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt wer-

den.

   (2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen,

ist der Netzbetreiber berechtigt, den Verbrauch für

diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Strom-

netzzugangsverordnung und des § 41 der Gasnetzzu-

gangsverordnung zu bestimmen.

                        Te i l 2
    Messstellenbetrieb und Messung

                            §8
                 Messstellenbetrieb
   (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und
Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestim-
mung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftli-
cher Belange zur Höhe des Verbrauchs und zum Ver-
brauchsverhalten in einem angemessenen Verhältnis
stehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 der Stromgrund-
versorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I

S. 2391) und des § 14 Abs. 3 der Gasgrundversor-
gungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber eine vom
Grundversorger verlangte Messeinrichtung einzubauen
und zu betreiben.
   (2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den
eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und eine
Messung nach den §§ 10 und 11 ermöglichen. Die
Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen,
bleibt unberührt.

   (3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durch-
führt, ist für den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb
verantwortlich. Er hat den Verlust, die Beschädigung
und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen un-
verzüglich dem Netzbetreiber in Textform mitzuteilen
und zu beheben.

   (4) Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Ver-
änderungen oder einer Änderung des Verbrauchsver-
haltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des
Netznutzungsvertrages andere Mindestanforderungen

nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden sind, ist der Netz-
betreiber berechtigt, von dem Messstellenbetreiber mit
einer Frist von zwei Monaten eine Anpassung zu ver-
langen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwenden-
den Mindestanforderungen, ist der Netzbetreiber be-

rechtigt, den Vertrag nach § 3 für diese Messstelle bei

einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanfor-

derungen zu beenden.

   (5) In den Fällen des § 9 Abs. 2 darf der Messstellen-

betreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrich-
tung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netz-
betreiber ihr Rechtsverhältnis mit dem Messdienstleis-
ter für diese Messstelle beendet haben.

                          §9
                       Messung
  (1) Der Messstellenbetreiber führt, soweit nichts an-
deres vereinbart ist, auch die Messung durch.

   (2) Die Durchführung der Messung kann auf Wunsch

des Anschlussnutzers einem anderen als dem Mess-

stellenbetreiber übertragen werden (Messdienstleister),

sofern die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgele-

sen wird. Als elektronisch ausgelesen gelten auch

Messeinrichtungen, die elektronisch vor Ort ausgelesen

werden.

   (3) Wer die Messung durchführt, hat dafür Sorge zu

tragen, dass eine einwandfreie Messung der entnom-

menen Energie sowie die form- und fristgerechte

Datenübertragung gewährleistet sind. Er kann unter

diesen Voraussetzungen auch Messungen durchführen,
die über die in den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen
hinausgehen.

                          § 10
                  Art der Messung
               beim Stromnetzzugang
   (1) Die Messung der entnommenen Elektrizität er-
folgt bei Letztverbrauchern im Sinne des § 12 der
Stromnetzzugangsverordnung durch Erfassung der
entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenen-
falls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt
oder durch Feststellung der maximalen Leistungsauf-
nahme.
BGBl. 2008, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009
   (2) Handelt es sich nicht um Letztverbraucher im
Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung, er-
folgt die Messung durch eine viertelstündige registrie-
rende Leistungsmessung.
   (3) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 12 der
Stromnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer
berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten
von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Ab-
satz 2 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netz-

betreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens
vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme

entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach

§ 3 verpflichtet.

                         § 11

       Art der Messung beim Gasnetzzugang
  Die Messung des entnommenen Gases erfolgt

1. durch eine kontinuierliche Erfassung der entnomme-

   nen Gasmenge sowie,

2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne
   des § 29 der Gasnetzzugangsverordnung handelt,
   für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche re-
   gistrierende Leistungsmessung.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind für die Messung
Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stünd-
lich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer
Form an Transportkunden nach § 3 Nr. 31b des Ener-
giewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von
Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf
Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.

                         § 12

              Datenaustausch und
         Nachprüfung der Messeinrichtung

   (1) Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Da-
tenaustausch in einem einheitlichen Format zu ermög-
lichen. Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind,
muss das Format die vollautomatische Weiterverarbei-
tung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch
zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere
auch für den Wechsel des Lieferanten. Der Dritte ist
verpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen Mög-
lichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1
und 2 zu nutzen.
   (2) Ein Dritter, der die Messung durchführt, ist ver-
pflichtet, dem Netzbetreiber die Messdaten fristgerecht
entsprechend den Vorgaben nach Absatz 1 oder den
Festlegungen der Regulierungsbehörden nach § 13
elektronisch zu übermitteln.
   (3) Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durch-
führt, kann der Netzbetreiber jederzeit eine Nachprü-
fung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung
nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom
12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch
Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, durch eine Eich-

behörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im

Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Er-

gibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht ver-

wendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber
die Kosten der Nachprüfung, sonst der Netzbetreiber.
Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer

Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung blei-
ben unberührt.

                         Te i l 3
               Festlegungen der
             B u n d e s n e t z a g e n t u r,
            Übergangsregelungen

                          § 13

       Festlegungen der Bundesnetzagentur

  Zur Verwirklichung einer effizienten Öffnung des

Messstellenbetriebs und des Messbetriebs für den

Wettbewerb sowie zur bundesweiten Vereinheitlichung
der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die

Messung durch einen Dritten oder der Mindestanforde-
rungen im Sinne des § 21b Abs. 3 des Energiewirt-
schaftsgesetzes kann die Bundesnetzagentur unter Be-
achtung der eichrechtlichen Vorgaben Entscheidungen

durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirt-

schaftsgesetzes treffen

1. zu den zulässigen personellen, wirtschaftlichen oder
   technischen Mindestanforderungen, die Netzbetrei-
   ber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die
   Durchführung des Messstellenbetriebs und der Mes-
   sung stellen können,

2. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 3 und 4,
   insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des
   Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters
   einzuhaltenden Fristen,
3. zur Anpassung der Fristen nach § 5 Abs. 2,

4. zu den Zeiträumen für eine Übermittlung nach § 11
   Satz 2,

5. zu den Fristen für eine Datenübertragung nach § 12
   Abs. 2,

6. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit von Netz-
   betreibern gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1
   bei der Durchführung von Messstellenbetrieb und
   Messung zur Förderung einer größtmöglichen Auto-
   matisierung einzuhalten sind, sowie zu bundesein-
   heitlichen Regelungen, um den Datenaustausch
   und die Datenkonsistenz nach § 12 zu ermöglichen.

                          § 14
                Übergangsregelungen

  (1) Diese Verordnung gilt nicht für Verträge nach
§ 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, die bis
zum 9. September 2008 geschlossen worden sind.
  (2) § 12 Abs. 1 ist ab dem 1. April 2010 anzuwenden.

                        Artikel 2

                    Änderung
           anderer Rechtsverordnungen

   (1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli

2005 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Artikel 3 Abs. 1

der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I

S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist
   berechtigt,“ die Wörter „soweit nicht durch eine Be-
BGBl. 2008, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
   stimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzu-
   gangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
   S. 2006) etwas anderes verlangt wird,“ eingefügt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzu-

       gangsverordnung.“

   b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

3. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
                          „§ 18b
          Messung auf Vorgabe des Netznutzers
      Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2
   des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus
   folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitab-
   ständen der Messung zu beachten.“
4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrich-
   tungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Mess-
   zugangsverordnung.“

5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem
   Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung
   ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet
   werden darf, sonst dem Netznutzer.“
  (2) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 3a
der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird
wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-
      tungsmessung“ die Wörter „mittels Lastgang-
      messung“ eingefügt.

   b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „je-
      weils“ die Wörter „ein Entgelt für den Messstel-

      lenbetrieb,“ eingefügt.

2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
   „der Entgelte“ die Wörter „für Messstellenbetrieb,“
   eingefügt.
3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift
   die Wörter „Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten
   der Anschaffung, der Installation und der Wartung
   der Zähler) und Ablesung der Zähler“ gestrichen.
4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10a
   folgende Nummer 10a eingefügt:
   „10a. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“

         10a.1 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
               Höchstspannungsnetz“;

         10a.2 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb

               Umspannung 380/110 Kilovolt bzw.

               220/110 Kilovolt“;

         10a.3 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb

               Hochspannungsnetz 110 Kilovolt“;

         10a.4 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
               Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspan-
               nung“;
         10a.5 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
               Mittelspannung“;

         10a.6 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
               Umspannung Mittel-/Niederspannung“;
         10a.7 Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb
               Niederspannung“.“
  (3) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2210), zuletzt geändert durch Artikel 1

der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird

wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungs-
     systeme im Rahmen des Messstellenbetriebs
     richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangs-
     verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
     S. 2006).“
  b) Satz 2 wird gestrichen.
  c) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „unverschul-
     detem“ gestrichen.

  d) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern
     „des Einbaus werden“ ein Komma und die Wörter
     „soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetrei-

     ber ist,“ eingefügt.
2. § 38 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „(1)“ entfällt.
     bb) Nach dem Wort „Messstellenbetreiber“ wer-
         den die Wörter „oder gegebenenfalls der
         Messdienstleister“ eingefügt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzu-
         gangsverordnung.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. Satz 2 wird
     Satz 2 des einzig verbleibenden Absatzes.

3. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

                          „§ 38b

         Messung auf Vorgabe des Netznutzers
     Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2
  des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus
  folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitab-
  ständen der Messung zu beachten.“
4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrich-
  tungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Mess-
  zugangsverordnung.“
5. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem
  Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung

  ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet

  werden darf, sonst dem Transportkunden.“

   (4) Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005

(BGBl. I S. 2197), zuletzt geändert durch Artikel 2 der

Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie
folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „die Mes-
   sung und Abrechnung“ durch die Wörter „den Mess-
   stellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung“ er-
   setzt.
BGBl. 2008, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
2. § 15 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Niederdruck“
     die Wörter „ein Entgelt für den Messstellenbe-
     trieb,“ eingefügt.
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „ebenfalls“ die
     Wörter „ein Entgelt für den Messstellenbetrieb“
     eingefügt.
3. Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 werden die Wörter „Kosten der Zäh-

     lerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der In-
     stallation und der Wartung der Zähler) und Able-
     sung der Zähler“ gestrichen.
  b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
     fügt:
     „5a. Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb“
          5a.1   Nebenkostenstelle    „Messstellenbe-
                 trieb Hochdruckleitungsnetz“;

          5a.2   Nebenkostenstelle      „Messstellenbe-

                 trieb Mitteldruckleitungsnetz“;
          5a.3   Nebenkostenstelle      „Messstellenbe-
                 trieb Niederdruckleitungsnetz“.“
   (5) Die Niederspannungsanschlussverordnung vom
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Netzanschluss-
   vertrag“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“
   ersetzt.

2. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom
  Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der
  Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b
  des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbe-
  treiber nicht zu vertreten.“
3. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ wer-
     den durch die Wörter „ , des Messstellenbetrei-
     bers oder des Messdienstleisters“ ersetzt.
  b) Nach den Wörtern „technischen Einrichtungen
     und Messeinrichtungen,“ werden die Wörter
     „zum Austausch der Messeinrichtung, auch an-
     lässlich eines Wechsels des Messstellenbetrei-
     bers,“ eingefügt.

4. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich
  zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das
  Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer
  größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/
  91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergie-
  effizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65)
  unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen
  für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen,
  die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen
  Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit
  widerspiegeln.“
5. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Vertragsverhält-
   nis“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“ zu
   ersetzen.

  (6) Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. No-
vember 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 2 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
     „Der Eigentumsübergang und die Person des neuen
     Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussneh-
     mer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform an-
     zuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem
     neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4

     Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.“

2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Netzanschluss-
   vertrag“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“
   ersetzt.
3. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom
     Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der
     Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b
     des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetrei-

     ber nicht zu vertreten.“

4. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Die Wörter „oder des Messstellenbetreibers“ wer-
        den durch die Wörter „ , des Messstellenbetrei-
        bers oder des Messdienstleisters“ ersetzt.
     b) Nach den Wörtern „technischen Einrichtungen
        und Messeinrichtungen,“ werden die Wörter
        „zum Austausch der Messeinrichtung, auch an-
        lässlich eines Wechsels des Messstellenbetrei-
        bers,“ eingefügt.

5. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
   gefügt:
     „Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich
     zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das
     Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer
     größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/
     91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergie-
     effizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65)
     unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen
     für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen,
     die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen
     Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit
     widerspiegeln.“

6. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Vertragsverhält-
   nis“ durch das Wort „Netzanschlussverhältnis“ zu er-
   setzen.
  (7) Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) wird wie folgt geän-
dert:

1.    In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die
      Angabe „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.
1a. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Netzbetrei-
    ber“ die Wörter „oder vom Messstellenbetreiber
    oder von dem die Messung durchführenden Drit-
    ten“ eingefügt.

2.    § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des
      § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abge-
      rechnet.“
BGBl. 2008, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012
   (8) In § 5 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung
vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die durch Ar-
tikel 3 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693)
geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Darüber hinaus wird zusätzlich die Differenz zwischen
den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbrin-
gung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs

oder der Messung und den in der Erlösobergrenze dies-
bezüglich enthaltenen Ansätzen in das Regulierungs-
konto einbezogen, soweit diese Differenz durch Ände-
rungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen Mess-
stellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber
durchgeführt wird, oder Maßnahmen nach § 21b
Abs. 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
nach § 18b der Stromnetzzugangsverordnung und

§ 38b der Gasnetzzugangsverordnung verursacht
wird.“

  (9) Die Stromgrundversorgungsverordnung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Netzbetrei-
   ber“ die Wörter „oder vom Messstellenbetreiber
   oder von dem die Messung durchführenden Dritten“
   eingefügt.

2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maß-
   gabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgeset-
   zes abgerechnet.“

                             Artikel 3

                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 17. Oktober 2008
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f
                                                     Michael
t u n d Te c h n o l o g i e
Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2006. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc3ee47ee3c533d2….