Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 12 Abrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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30.04.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2012 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2012 I S. 1002
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17.10.2008 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2008 I S. 2006
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.