Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-12-10#abs-3 (3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-12-10#abs-4 (4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-12-10#abs-5 (5) Für die Statistiken der Grundsteuerwerte werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-12-10#abs-6 (6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Für Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfällt die Erfassung gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung. Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-12-10#abs-7 (7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2051)
BGBl. 2019 I S. 2051
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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