Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 2a Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2a#abs-1 (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Lohn- und Einkommensteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011 dem Statistischen Bundesamt übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2a#abs-2 (2) Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002 bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme aufbereitet. Die zentrale Stelle übermittelt hierzu die vorhandenen Angaben über die Altersvorsorgeförderung an das Statistische Bundesamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2a#abs-3 (3) Für Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermittelt auf Anforderung das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale. § 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden. Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2a#abs-4 (4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben.
Änderungsverlauf
-
26.06.2013 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
-
08.12.2010 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
-
20.12.2007 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
-
19.07.2006 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 1652)
BGBl. 2006 I S. 1652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.