Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken

StStatG

§ 2 Erhebungsmerkmale und Periodizität

Bund6 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:
a)
steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;
2.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:
a)
einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;
2.
von den steuerpflichtigen natürlichen Personen
a)
Bruttolohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart;
3.
von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,
a)
Einkünfte oder Einnahmen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig.

Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart.

Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
2.
Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Statistiken der Einheitswerte werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
für die Statistik der Einheitswerte des Betriebsvermögens von den Gewerbebetrieben
a)
Besitz- und Schuldposten, Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform des Eigentümers, Wirtschaftszweig;
2.
für die Statistik der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
a)
Fläche der Wirtschaftsgüter, Wirtschaftswert, Wohnungswert, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Vermögensart, Rechtsform des Eigentümers, Belegenheitsgemeinde;
3.
für die Statistik der Einheitswerte des Grundvermögens von den Grundstücken
a)
Fläche, alter und neuer Einheitswert mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Vermögensart, Grundstücksart, Baualter, Rechtsform des Eigentümers, Belegenheitsgemeinde, Gemeindegröße für die Bewertung, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:

1.
a)
Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Einheitswert des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbekapital, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
c)
einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag;
2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig;
3.
in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen.

Für Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfällt die Erfassung gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung. Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt worden ist:
a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;
b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.
2.
jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:
a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;
b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.
§ 1 § 2a