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Artikel 14 · BT-Drs. 19/11085 · S. 130

Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)

Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 1 Nummer 5
Anstelle der bisherigen amtlichen Bundesstatistiken zu den Hauptfeststellungszeitpunkten der Einheitsbewertung
werden amtliche Bundesstatistiken zur Feststellung der Grundsteuerwerte für das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen und für das Grundvermögen angeordnet. Die Bundesstatistik der Einheitswerte für Gewerbebetriebe
entfällt, da eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für Betriebsvermögen von gewerblichen Betrieben mangels
steuerlicher Bedeutung nicht vorgesehen ist.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 2 Absatz 5 Satzteil vor Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorstehenden Änderung des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes
über Steuerstatistiken.
Zu Buchstabe b
§ 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 – neu –
Für die amtlichen Bundesstatistiken zur Feststellung der Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträgen für
land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Grundvermögen werden die zentralen Erhebungsangaben fest-
gelegt.
Zu Nummer 3
§ 5 Satz 1 Nummer 2
Die im Feststellungsverfahren vergebenen Aktenzeichen zur Feststellung der Grundsteuerwerte treten anstelle der
bisherigen Einheitswertaktenzeichen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/11085, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 340.387–341.606 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3D4 · Prüfwert 390e45df003a4aff….

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