Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 19/11085 · S. 130
Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)
Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken) Zu Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 5 Anstelle der bisherigen amtlichen Bundesstatistiken zu den Hauptfeststellungszeitpunkten der Einheitsbewertung werden amtliche Bundesstatistiken zur Feststellung der Grundsteuerwerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und für das Grundvermögen angeordnet. Die Bundesstatistik der Einheitswerte für Gewerbebetriebe entfällt, da eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für Betriebsvermögen von gewerblichen Betrieben mangels steuerlicher Bedeutung nicht vorgesehen ist. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 2 Absatz 5 Satzteil vor Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorstehenden Änderung des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über Steuerstatistiken. Zu Buchstabe b § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 – neu – Für die amtlichen Bundesstatistiken zur Feststellung der Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Grundvermögen werden die zentralen Erhebungsangaben fest- gelegt. Zu Nummer 3 § 5 Satz 1 Nummer 2 Die im Feststellungsverfahren vergebenen Aktenzeichen zur Feststellung der Grundsteuerwerte treten anstelle der bisherigen Einheitswertaktenzeichen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/11085, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 340.387–341.606 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3D4 · Prüfwert 390e45df003a4aff….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP