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Artikel 18 · BT-Drs. 16/6290 · S. 84

Zu Artikel 18 (Gesetz über Steuerstatistiken)

Zu Artikel 18 (Gesetz über Steuerstatistiken)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den in Artikel 16
enthaltenen Änderungen im Zerlegungsgesetz. Da die Er-
mittlung des Zerlegungsanteils bei der Lohnsteuer durch die
statistischen Ämter der Länder ab dem Veranlagungsjahr
2007 nicht mehr dreijährlich, sondern jährlich erfolgen soll,
ist eine Ergänzung der Vorschrift notwendig.
Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchstabe b,
Satz 2 – neu – und Abs. 7)
Ziel der Einführung von jährlichen Statistiken zu den Um-
satzsteuer-Erklärungen ist die Verbesserung der Qualität der
Datenerhebung und eine Verbesserung der statistischen
Datenbasis für die Aufgabenerfüllung durch das Bundes-
ministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden
der Länder. Bisher hat sich die Umsatzststeuerstatistik auf
die Erfassung von Steuerpflichtigen beschränkt, die zur
Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind.
Circa 40 Prozent der Steuerpflichtigen sind aber nicht zur
Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet (Jahreszahler). Die
Einbeziehung der Jahreszahler schließt diese Informations-
lücke. Damit steht dann insbesondere auch ein vollständiger
Überblick über die Unternehmen nach Rechtsformen zur
Verfügung.
Die Dauer der Steuerpflicht wurde durch die Einfügung der
Worte „Beginn und Ende“ präzisiert.
Hintergrund für eine zukünftig jährliche Bundesstatistik zu
den Personengesellschaften und Gemeinschaften sowie für
die Aufnahme des Erhebungsmerkmals „Rechtsform“ sind
die Untersuchungen zur Rechtsformneutralität der Unter-
nehmenssteuern, für die eine aktuelle jährliche Datengrund-
lage benötigt wird. Ohne Angaben zur Rechtsform kann die
Statistik keine entsprechenden Informationen liefern.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. No-
vember 200

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.163 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 373.984–385.147 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP