§ 161a Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 13.05.2003 – 37 Qs 10/03
- BVerfG, 01.10.1987 – 2 BvR 1165/86Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen das Zeugnis vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß grundlos verweigernden ZeugenZitiert von 12
- BGH, 15.07.2016 – GSSt 1/16Einführung einer Aussage eines Zeugen vor einem Richter im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung des Richters im Hauptverfahren nach Gebrauchmachung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Zeugen
- BGH, 26.07.2007 – StB 31/07
- BGH, 26.07.2007 – StB 32/07
- OVG Thüringen, 29.04.2024 – 8 DO 415/23Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 30.05.2025 – 10 GLa 337/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 10.04.2025 – 2 WF 33/25
- BayObLG, 23.07.2024 – 204 VAs 102/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161a#abs-1 (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161a#abs-2 (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161a#abs-3 (3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161a#abs-4 (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/161a#abs-5 (5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.