Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund25 Entscheidungen

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.

§ 77 § 79