§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.04.2017 – III-2 Ws 528-577/16
- BGH, 14.10.2009 – 2 StR 205/09
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 77/20
- BVerfG, 08.10.1985 – 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82Verfassungsrechtliche Maßstäbe für Entscheidungen über die Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 41
- BGH, 30.09.2021 – 5 StR 325/21Strafverurteilung wegen Mordes u.a.: Verminderte Schuldfähigkeit bei fehlender Steuerungsfähigkeit; Gesamtbetrachtung bei mehreren Eingangsmerkmalen zur SchuldunfähigkeitZitiert von 25
- BGH, 08.01.2020 – 5 StR 366/19Haushaltsuntreue eines Oberbürgermeisters durch gravierende Pflichtverletzung im Rahmen eines VergabeverfahrensZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- AG St. Ingbert, 12.10.2023 – 23 OWi 63 Js 1524/23 (2647/23)
- BSG, 27.10.2022 – B 9 SB 1/20 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung - Beschränkung bei Erschwerung oder Behinderung einer effektiven und geordneten Beweiserhebung - Entscheidungskompetenz des Gerichts - erforderliche Abwägung - fachliche Gründe nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand - Handlungsfreiheit - allgemeines Persönlichkeitsrecht - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Mitwirkungslast - Vereitelung einer Amtsbegutachtung - Pflicht des Gerichts zur Vornahme der noch möglichen Ermittlungen - Anhörung eines bestimmten Arztes - kein von vornherein unterschiedlicher Beweiswert von Amtsgutachten nach § 103 SGG und Arztgutachten nach § 109 SGG - keine Beweislastumkehr - Beweiserleichterung zugunsten der Behörde - Zurückverweisung)Zitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.