Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 3 StR 1106/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 2106/51 9977 091 57
ImNamen des Voıkes
In der Strafsache gegen
i.) den Rohprcduktenhändler Gerhard 5 aus ER. dort geboren am 13,
2.) die Ehefrau Hilde S ebcrene WB aus TOEB ort geboren am 1914,
wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtohofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reckt erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. Augusı 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sacne wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Eröffnungsbeschluss hatte den Angeklagten zur Last gelegt, in Remscheid in der Zeit vom 12. Juli bis zum 11. November 1950 fortgesetzt und gemeinschaftlich handelnd durch ein und dieselbe Handlung
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a) gewerbsmässig ihres Vorteils wegen Sachen, nämlich Altmetalle für insgesamt etwa 2.070,28 DM, von denen sie wussten oder den Umständen nach annehmen mussten, dass sie mittels einer strafbaren Hondlung erlangt waren, an- " gekauft,
b) im Inland Altmetall zur gewerblichen Weiterveräusserung ohne Erlaubnis erworben,
2) Altmetalle von Minderjährigen erworben zu haben
Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Schon die Verfahrensbeschwerde greift durch.
a) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt zwar nicht vor. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die Geschäftsbücher des Angeklagten in der Hauptverbandlung vorgelegt. Das Urteil bemerkt, dass die Bücher einen sau-
beren und übersichtlichen Eindruck machen und dass sämtliche Ankäufe ordnungsgemäss eingetragen sind. Diese Tatsache ist unter’ anderem für die Annahme der Gutgläubigkeit der Angeklagten verwertet worden. Die-Revision rügt, dass die Sitzungsniederschrift keinen entsprechenden Vermerk enthalte und deshalb nicht erkennbar sei, ob die Geschäftsbücher durch Augenschein oder Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandiung gemacht worden seien. Nach seiner Fassung ist dieser Revisionsangriff eine reine-Protokollrüge und deshalb unzulässig. Ausserdem kann der Inhalt der Geschäftsbücher zulässigerweise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein und war damit verwertbar; hierüber bedurfte es keiner Beurkundung in der Sitzungsniederschrift, Diese Annanme wird vestätigt darch die Erklärung des Urteils, der Sachverhalt sei auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen namentlich genannter Zeugen sowie der Sinlassunren der Angeklagten festgestellt
worden; die Geschäftsbücher werden in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.
b) Auch die Rüge einer Verletzung des § 61 Nr 3 StPO bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Strafkammer hat insgesamt zehn Zeugen vernommen. Der 16-jährige Zeuge Lg blieb wegen "Eidesunmündigkeit" unvereidigt. Ein Fall des § 60 Nr i StPO lag jedoch nicht vor; die Strafkammer hatte gemäss
§ 61 Nr 1 StPO über die Beeidigung zu beschliessen. Dieser Fehler ist indessen von der Revision nicht zusdrücklich gerügt. Sämtliche übrigen Zeugen sind "gemäss § 61 Nr 5 StPO unvereidigt geblieben"; eine nähere Begründung hier-
für enthält die Sitzungsniederschrift nicht.
Was zunächst die Zeugen ip, ED uni Plücker
betrifft, von denen die Strafkammer ausdrücklich sagt, der E Sachverhalt sei insbesondere auf Grund ihrer Aussagen festgestellt worden, so liegt zweifelsfrei ein Verstoss gegen
§ 61 Nr 3 StPO vor. Denn die Strafkammer hat hiernach den Bekundungen dieser Zeugen ausschlaggebefde Bedeutung beigemessen; dem widerspricht der Beschluss über die Nichtbeeidigung gemäss § 61 Nr 3 StPO. Gleichwohl beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensfehler, da die drei Zeugen gemäss § 60 Nr 3 StPO unbeeidigt bleiben mussten. Sie waren die Verkäufer des Altmetalls und hatten es entweder durch strafbare Handlungen erlangt oder standen jedenfälls in diesen Verdacht, wie sich aus der Bemerkung des Urteils ergibt, im Falle KM habe sich nicht nachweisen lassen, dass das Metall in strafbarer Weise gesammeit worden sei. Die Zeugen waren also im Sinne des § 60 Nr 3 StPO an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat der Angeklagten beteiligt oder standen im Verdacht der Beteiligung (vgl BGHSt 1, 360). Da sie nach dieser zwingenden Vorschrift nicht beeidigt werden durften, kann das Urteii auf der an sich fehlerhaft mit § 61 Nr 3 StPO begründeten Nichtvereidigung nicht beruhen.
3 Der 17-jährige Zeuge EB, dessen Beeidigung übrigens Ei nach § 61 Nr 1 StPO hätte unterbleiben können, ist an kei- , ner Stelle der Urteilsgründe erwähnt. Es muss nach ihrem S Zusammenhang als ausgeschlossen angesehen werden, dass seine Bekundung irgendwie verwertet wurde. Die übrigen fünf Zeugen. Polizeibeamte und Stadtsekretäre beim Gewerbeamt, sind zu dem Vorwurf eines Vergehens nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen gehört worden. Ihre
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Bekundungen dienten der Nachprüfung, ob insoweit den Einlassungen der Angeklagten Glauben geschenkt werden könne.
Das Urteil lässt klar erkennen. dass den Bekundungen cine
weitere Bedeutung nicht zukam. &s ist auch nicht der gering-
ste Anhaltspunkt vorhanden, dass im Falle einer Beeidigung
eine andere, die Angeklagten belastende Aussage zu erwarten . war. Das Urteil beruht also nicht auf der Nichtbeeidigung.
c) Dagegen ist der § 244 Abs 3 StPO verletzt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschoft hatte den Hilfsbeweisamtrag gestellt, Gen Inhaber der bestohlenen Firma RD als Zeugen für die Tatsache zu hören, dass die von den Ängeklagten angekauften Altkupferblöcke mechanisch gepresst waren. Ersichtlich sollte damit bewiesen werden, dass die Angeklagten schon aus dem äusseren Zustend der angebotenen Blöcke auf die diebische Herkunft schliessen mussten, Die Strafkammer hat diesen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen nicht beschieden. Mit einer nach § 244 Abs 3 StPO zulässigen Begründung hätte er auch nicht abgelehnt werden können. Dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, kann nicht zweifelhaft sein.
2.) Auch die Sachrüge ist begründet. Allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Annahme einer fortgesetzten Straftat, wie sie dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, keine Anhaltspunkte vorhanden sind, Nur soweit es sich um mehrere Ankäufe von derselben Person handolt, bestehen gegen diese Annahme keine durchgreifenden Bedenken. In 3er neuen Hauptverhandlung. wird das zu beechten sein. Ausserdem muss
in allen Einzelfällen genau unterschieden werden, in wel- .cher Weise sich jeder Angeklagte beim Ankauf betätigt hat.
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§§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Ifetallen zur Last fällt, ist die Strafkammer offensichtlich von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Sie begnügt sich mit der Feststellung, die Angeklagten hätten die Verkäufer Mu ni PO für volljährig gehalten. Obwohl säntliche Einkäufe in den Büchern eingetragen wurden, wozu auch die Angabe der Personalien des Verkäufers gehört, unterlässt die Strafkanmer die naheliegende Prüfung,’ ob die Angeklagten nicht aus den Personalausweisen, deren Vorlage sie nach § 6 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes Über den Verkehr mit unedlen Metallen verlangen mussten, das Alter der Verkäufer erkannt haben. Haben die Verkäufer die Personalausweise nicht vorgelegt, dann kam ein Vergehen nach dieser Verschrift in Verbindung mit § 16 Abs 1 Er 4 aa0 in Betrecht. Ausserdem war zu erörtern, ob sich die Angeklagten nicht eines Vergehens nach § 16 Abs 2 aaO schuldig gemacht haben. weil sie die Hinderjährigkeit der Veräusserer aus Fahrlässigkeit nicht erkannt haben.
Für die Ankäufe von dem 14-jährigen Lehrling oz neint die Strafkammer den Vorsatz der Angeklagten, weil sie der Meinung gewesen seien, dass nicht TER sondern dessen Mutter oder der Kraftfahrer WB die Verkäufer seien, Linhs hatte beim ersten Verkauf eine Bescheinigung seiner Mutter vorgelegt, aus der sich ergab, dass diese als Verkäuferin auftrat. In den beiden nächsten Fällen hatte der Kraftfahrer WERE den gestohlenen Kupferdraht auf Bitten des IM zu dem Lagerplatz der Angeklagten gebracht, wobei die angeklagte Ehefrau den VegzERn als den Verkäufer an-
Bei der Prüfung. ob den Angeklagten ein Vergehen nach den
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sah. Als IB später wiederholt allein Altmetall brachte, war sie "überzeugt", nicht von IP. sondern von 1 zu kaufen. Diese Feststellungen schliessen die Annahme eines vorsätzlichen Vergehens nach den §§ 5, 16 aaO nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat hierzu wiederholt entschieden, dass das Gesetz jeden rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Winderjährigen unter Strafe stellt und dass Einwilligung, Ermächtigung, Auftrag oder Vollmacht des gesetzlichen Vertreters seiner Anwendung nicht entgegenstehen (vgl insbesondere NJW 1951, 894). Auf einen Irrtum über den Umfang des Verbots nach
§ 5 aaO könnten sich die Angeklagten nicht ohne weiteres’ berufen (vgl BGHSt 2, 194). Ein Grund. warum die angeklagte
‚Ehefrau bei den späteren Ankäufen nicht LP, sondern vg
WED 215 Verkäufer angeseken hat, ist zudem weder festgestellt noch ersichtlieh.
r) Zur Anschuldigung wegen Hehiereı cder fahrlässiger Metallhehlerei beschränkl sich die Strafkammer auf den Hinweis, ein hinreichender Beweis für ein Verschulden sei nicht zu erbringen, die Angeklagten hätten den Angaben der Verkäu-
fer Glauben geschenkt. Eine solche Begründung reicht nicht aus, um den Freispruch zu rechtfertigen; das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, seiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob der Tatrichter von einer zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist. Dass die Angeklagten den Angaben der Verkäufer Glauben geschenkt haben, schliesst ihre Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres aus. Es hätte erörtert werden müssen,
ob nicht die näheren Umstände der einzelnen Ankäufe zu Misstrauen und weiteren Nachforschungen Anlass gaben und ob
die Angeklagten durch Vernachlässigung der ihnen zuzumu-
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benden Scrgfaltspflicht den strafbaren Vorerwerb nicht erkannt haben. Hierauf deuten gewisse Feststellungen hin, mit denen sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt hat. Im Falle Kb konnten sich die Angeklagten durch eine Rückfrage bei den Kabelwerken Reinshagen Gewissheit
verschaffen; auffällig war auch die Menge der Abfallstücke. '
Dasselbe gilt in den Fällen SB uni vegimuEn Tai; eine Rückfrage bei der Firma Me una dem Trümmeramt hätte den Angeklagten Aufklärung gegeben. Nur im Falle I ist die Strafkammer in eine Beweiswürdigung eingetreten; sie führt aus. das Aussehen des zu Blöcken zusammengeballten Kupferdrahtes sei derartig gewesen, dass die Angaben der Verkäufer, die gesammelten Kabelstücke seien durch.den Pförtner des Werkes zusammengepresst worden, glaubhaft erscheinen konnten. Insoweit wird die Beweiserhebung, wie sie der Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft erstrebte, weitere Aufklärung bringen.
Darüber hinaus war der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Beweisregel des § 259 StGB zu prüfen. Das Urteil erörtert diese Frage überhaupt nicht, obwohl die festgestellten Einzelumstände diese Erörterung nicht chne weiteres als überflüssig erscheinen lassen. Das Urteil entzieht sich damit wiederum der Nachprüfung, cb die Verneinung des Vorsatzes im Ergebnis auf zutreffenden Erwägungen beruht.
In den Fällen KB und Me kommt die Strafkemmer zu dem Ergebnis, dass sich ein strafbarer Vorerwerb nicht
nachweisen lasse. Im Falle KR wird diese Frage durch
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das Zeugnis eines Angestellten der Kabelwerke Reinshagen weiter aufgeklärt werden können. Bleibt der Sachverhalt insoweit auch in der neuen Hauptverhandlung zweifelhaft, dann kommt allerdings eine Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei nicht in Betracht; die Frage des Versuchs bleibt jedoch zu prüfen.
ce) Da die den Angeklagten zur Last gelegten Vergehen tateinheitlich zusammentreffen, das Urteil infolgedessen in vollem Umfang aufgehoben werden muss, ıst auch über die Frage eines Vergeliens nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen lietallen erneut zu entscheiden. Insoweit ist
zur Revision der Staatsanwaltschaft zu bemerken, dass die Strafkammer nicht angenommen hat, der in Heft 9 der Zeitschrift "Altmaterialwirtschaft" erschienene Aufsatz hätte die Entschlüsse der’ Angeklagten beeinflusst. Die Äusführungen zum "urbeachtlichen strafrechtlichen Irrtum" der Angeklagten sind überholt, Es genügt, auf die Entscheidung BGHSt 2, 194 zu verweisen. Nicht erörtert ist bisher. dass die Befreiung von der Genehmigung nach dem Erlass des Reichsund Preussischen Wirtschaftsministers vom 11. Oktoter 1937 (IV 38783/37) nur für solche Sammler galt. die selbst kein Lager unterhielten, sondern die gesammelte Ware täglich an einen Rohproduktenhändler ablieferten, Welche Schritte die Angeklagten unternommen haben, um sich Gewissheit über die Frage der Genehmigungspflicht zu verschaffen, ist nicht
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festgestellt. Was sie veranlasst hat, den Antrag auf Genehmigung zu stellen, obwohl sie glaubten, einer Genehmigung nicht zu bedürfen, ist ebenfalls nicht geklärt.
Kirchner Krauss Koeniger
Scharpenseel Baldus