Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 03.06.1961 – 1 StR 155/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Vereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn der Richter die Zeugenaussage für unrichtig hält.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2169 074
StPO § 62
Vereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn der Richter die Zeugenaussage für unrichtig hält. -
BGH, Beschl. v. 3. Juni 1961 - 1 StR 155/61 -
AG Miesbach BayObL6G
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Kohlenhändler Markus > EEE aus CE, geboren ar ED 297 in ra (Kreis Ho) ,
Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1961 beschlossen:
Vereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn der Richter die Zeugenaussage für unrichtig hält.
Gründe§
R Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Überretung des § 1 StVO in Verbindung mit § 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er mit dem Kraftwagen eine Bundesstraße befuhr, bei einem Überholversuch den Verkehrsteilnehmer Schubert erheblich gefährdet und belästigt. Er fuhr für kurze Zeit links neben dem Fahrzeug Ss einher, wobei sich sein seitlicher Abstand immer mehr, zuletzt auf ungefähr 50 bis 40 cn
I + 16)
verringerte.
Der Amtsrichter hat seinen Feststellungen die eidlichen Aussagen der Zeugen Helmut und Luise Sup zugrunde gelegt. Nun hatte allerdings der Viehwärter
Otto HP, der hinten im Wagen des Angeklagten saß, dessen Einlassung bestätigt, der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe über I m betragen. Diese Aussage erschien dem Gericht aber nicht glaubhaft, einmal . zum Teil auf Grund der eigenen übrigen Angaben des Angeklagten, zum anderen, weil das Gericht davon ausging, daß der Angeklagte den Zeugen HP informiert hatte, und daß dessen Aussage, wenn auch vielleicht nur unbewußt, durch den Angeklagten beeinflußt worden war. Der Tatrichter hatte daher Hg, entgegen dem Antrag des Verteidigers, unter Berufung auf § 62 StPO unbeeidigt gelassen, weil diese Aussage weder von ausschlaggebender Bedeutung noch die Beeidigung des Zeugen. zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage notwendig sei.
Mit der Revision macht der Angeklagte unter anderm geltend, der Tatrichter habe den § 62 StPO verletzt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Es vertritt bezüglich des § 62 StPO die Auffassung, daß eine Aussage nur dann von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn sie für die Entscheidung unentbehrlich ist, dagegen nicht, wenn zwar der Inhalt der Aussage, wäre er richtig, eine abweichende Entscheidung notwendig machen würde, das Gericht aber die Aussage für unrichtig hält. Das Revisionsgericht sieht sich indes an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Neustadt vom 12. November 1958 (NJW 1959, 783 Nr. 20). Nach dessen Auffassung ist die Aussage eines Zeugen dann von ausschlaggebender Bedeutung, wenn sie - als Thema - die Beantwortung der Schuld- oder Straffrage bestimmt. Die Gesetzesworte: "wegen der ausschlag-
gebenden Bedeutung der Aussage" beträfen das abstrakte Thema der Beveisaufnahme, nicht das konkrete Zeugnis und dessen Beweiswert in der Beweiswürdigung.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte dem nicht folgen und hat daher die Sache dem Bundesgerichts-
hof vorgelegt.
Il. Das vorlegende Gericht meint, es würde der Revision wegen Verletzung des § 62 StPO stattgeben müssen, wenn der. Auslegung der Vorschrift durch das 0LG Heustadt zu folgen wäre. Der Bundesgerichtshof legt iese Meinung des vorlegenden Revisionsgerichts zugrunde und bejaht hiernach die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 15, 83, 85). Zwar ließe sich auch die Meinung vertreten, daß die Revision in jedem Falle verworfen werden müsse, weil der Tatrichter bei einer Aussage, von der er meinte, daß sie nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei, von der .er das aber bei richtiger Gesetzesauslegung hätte annehmen müssen, immer noch nach seinem Ermessen zu entscheiden habe, ob er den Zeugen vereidigen solle. Im Ergebnis würde diese Meinung dazu führen, daß in Verfahren, die Übertretungen oder Privatklagesachen betreffen, die Revision -— abgesehen von den Fällen des unbedingten Vereiäigungsverbots - niemals darauf ge- | stützt werden könnte, daß ein Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt worden sei. Der erkennende Senat könnte aber das vorlegende Gericht nicht binden, diese Auffassung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zudem würde sich die vorstehende Frage gedanklich erst stellen, nachdem feststeht, daß der Tatrichter eine Aussage, von der er bei richtiger Gesetzesauslegung hätte annehmen sollen, daß sie von ausschlaggebender Bedeutung
sei, rechtsirrig anders beurteilt hat. Die Vorlegungsvoraussetzungen können deshalb auch nicht auf Grund der vorstehenden Überlegungen verneint werden.
In der streitigen Rechtsfrage ist der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis dem Bayerischen Obersten Landesgericht beigetreten. Nach der Auslegung des § 61 Nr. 3 StPO durch den früheren 3. und den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (NJYW 1952,85. 74 Nr. 30; S. 151 Nr. 24) kommt es im Rahmen dieser Bestimmung für die wesentlichkeit einer Aussage allerdings allein auf deren Inhalt und nicht auf ihren Beweiswert an. Ob diese Auslegung auch weiterhin als richtig anerkannt werden soll, kann unentschieden bleiben, auch wenn das Oberlandesgericht Neustadt glaubt, diese Auffassung zur Stütze seiner Rechtsmeinung verwenden zu können, und meint, was für den Begriff der Nyresentlichen Bedeutung" gelte, müsse "erst recht" für den der "ausschlaggebenden Bedeutung" der Aussage im Sinne des § 62 StPO Geltung haben. Dieser Schluß erscheint schon bedenklich wegen des erheblich voneinander abweichenden Wortlauts der beiden Vorschriften (§ 61 Nr. 3: "keine wesentliche Bedeutung"; "keine wesentliche Aussage zu erwarten" - § 62: "wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage"). Entscheidend ist aber, daß die beiden Bestimmungen jeweils;in ganz anderen Zusammenhang stehen. Der § 61 Nr. 3 StPO betrifft eine der eng begrenzten Ausnahmen vom Grundsatz der Zeugenvereidigung des § 59 Satz 1 StPO (BGHSt 1,
5. 8, 10). Der § 62 StPO trifft dagegen für die Verfahren wegen einer Übertretung und für Privatklagesachen eine Regelung, die von § 59 Satz 1 3tPO bewußt abweicht und den § 61 Nr. 3 StPO ausschaltet. Um zu vermeiden,
eine
daß in Verfahren von allgemein: -geringer:"'Be-.: :%tdeutung: . viele Eide geschworen werden und der 23id dadurch entwertet wird, wurde für geringfügige Strafverfahren dieser Art durch § 62 StPO die Nichtbeeidigung von Zeugen zur Regel und ihre Vereidigung zur Ausnahme gemacht (BGHSt 10, 109, 112). Im Gegensatz zu
der Gestaltung des jetzigen § 61 Nr. 3 StPO (vgl. den früheren § 61 Ir. 5 und dazu BGHSt 1, 8, 11 sowie Eb. Schmidt, Anm. 8, S. 148 zu § 61 StPO) ist § 62 StPO durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (EGBl. I, 455) nicht nur beibehalten worden. Vielmehr kommt in der lleufassung das Bestreben des Gesetzgebers, in diesem Bereich möglichst ohne Zeugeneide auszukommen, in noch verstärktem Maß zum Ausdruck.
Denn während der § 62 der früheren Fassung (Ges. v. 24. November 1933, RGBl. I, 1008, 1009) für den ersten Ausnahmefall einen besonderen Grad der Bedeutung nicht vorsah ("mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage"), wird jetzt von der "ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage" gesprochen. Das schon erwähnte Urteil des Senats BGHSt 1, S. 8, 11/12, auf das sich das OLG Neustadt in diesem Zusammenhang beruft, befaßt sich entscheiend
nur mit der Auslegung des § 61 Nr. 3 StPO, insbesondere des Begriffs "keine wesentliche Bedeutung". Nur zum Zweck der Begriffsabgrenzung wurde dort auch § 62 StPO ("ausschlaggebende Bedeutung") vergleichend mit herangezogen. Nach alledem gibt die Gestaltung des § 61 Nr. 5 StPO für die Auslegung des § 62 StPO im Sinne des Oberlandesgerichts Neustadt nichts her.
Der - nicht sehr glücklich gefaßte - § 62 StPO ist vielmehr im wesentlichen aus sich selbst heraus zu deuten. Hierbei gilt folgendes: Wenn der Richter den oder die Zeugen vernommen hat, so wird er von Amts wegen
oder auch durch entsprechende Anträge der Beteiligten vor die Frage gestellt, ob nach dem Grundsatz des § 62 StPO von einer Vereidigung abzusehen oder ob der eine oder andere Zeuge ausnahmsweise zu vereidigen ist. Vereidigen darf er nur, wenn er es wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der betreffenden Zeugenaussage oder zur Herbeiführung einer wah-. ren Aussage für notwendig hält (ebenso: § 49 Abs. 1 Satz 1 JGG).
Ob einer Aussage ausschlaggebende Bedeutung zukommt, läßt sich nicht allgemein begrifflich, sondern nur von Fall zu Fall im Hinblick auf die jeweilige Sachlage entscheiden. Jedenfalls soll dem Tatrichter durch diese Ausnahmeregelung die Möglichkeit gegeben werden, die überzeugende Kraft seiner anschließenden Sachentscheidung (sei es einer Verurteilung oder eines Freispruchs) durch die Beeidigung eines Zeugen zu verstärken, dessen Aussage nach Auffassung des Richters den Ausschlag zu geben versprach (vgl. auch Jonas-Pohle, 18. Aufl., Anm. I 2 a zu dem insoweit ähnlich lautenden, zur gleichen Zeit wie § 62 StPO neu gefaßten § 391 ZPO). Bei dieser im Rahmen der Beeidigungsfrage vorzunehmenden Prüfung kommt es naturgemäß zunächst einmal auf den objektiven Inhalt der Aussage an. Erachtet das Gericht die Aussage schon ihrem Inhalt nach nicht für ausschlaggebend, weil sie nicht das Zünglein an der Waage bilden könnte, so scheidet der erste Ausnahmefall ohne weiteres aus (Eb. Schmidt, Anm. II 1 zu § 62 StPO). Es kann dann allerfalls der zweite Beeidigungsgrund in Erwägung gezogen werden; z.B. dann, wenn der Richter der Überzeugung ist, daß der Zeuge Erhebliches verschwiegen hat, dies aber unter Eideszwang bekunden wird (vgl. auch OLG Schleswig,
SchlHA 1957, 313). Eine Vereidigung aus diesem Grund wird der Richter allerdings selten für notwendig erachten, weil schon die uneidliche Falschaussage unter Strafdrohung steht (§ 153 StGB) und der Zeuge hierüber nach §§ 57 3tPO belehrt sein wird (vgl. auch Schröder
Di
Z22P Bd. 64, 216 ff).
Könnte dagegen der Inhalt der Zeugenaussage nach der Auffassung des Richters von ausschlaggebender Bedeutung sein, so hat er zu prüfen, ob ihm aus disen Grund die Vereidigung notwendig erscheint, oder ob er dennoch von seinen Ermessen im Sinne einer Nichtvereidigung Gebrauch machen will (BGHSt 10, 109, 112). Hierbei ist notwendigerweise auch der WYahrheitsgehalt der Aussage mit in Rechnung zu stellen. Die beiden in § 62 StPO aufgeführten Ausnahmetatbestände bilden keine Gegensätze (Jonas-Pohle, aaO zu § 391 ZPO). Der Gesetzgeber hat, vas das Oberlandesgericht Neustadt außer acht läßt, äurch die Betonung weitgehenden richterlichen Ermessens ("für notwendig hält") in die Vorschrift einen sübjektiven Bewertungsmaßstab hineingetragen (vgl. auch Wieczorek B I a, S. 983 zu § 391 ZPO). Der Tatrichter wird 2.B. trotz ausschlaggebender Bedeutung der Aussage von einer Vereidigung absehen können, wenn es sich um den einzigen Tatzeugen handelt, gegen dessen Yahrhaftigkeit keine Bedenken bestehen, wenn weitere sachliche Beweismittel fehien und der Richter dem Zeugen auch ohne Eid glauben will (BGHSt 10, 113). Ist dagegen der Richter (meist ist es der Binzelrichter) im Rahmen seiner - naturgemäß vorläufigen - Würdigung der Ansicht, daß die Aussage des Zeugen unrichtig ist (mag er nach tatrichterlicher Auffassung bewußt oder unbewußt die Unwahrheit gesagt haben; RGSt 72, 155, 157), so kann sich für das Gericht die Frage der Notwendigkeit einer Beeidi-
gung aus dem Gesichtspunkt der "ausschlaggebenden Bedeutung!" begrtiflicherweise gar nicht stellen. Erkennbar wollte der Gesetzgeber im Bereich dieser Bagatellstrafsachen dem Richter nicht ansinnen, eine Aussage, die er für falsch hält, als ausschlaggebend anzusehen und deshälb zu beeidigen und damit möglicherweise die Zahl der.Meineide oder jedenfalls der Strafanzeigen wegen Meineids zu vermehren (vgl. BGHSt 10, 65, 70;
Eb. Schmidt Anm. II 1 zu § 62 StPO; Kohlhaas und -Schmitt, NW 1959, 1190 und 1454). Um eine vorweggenommene Be-., weiswürdigung handelt es sich bei der Prüfung der Beeidigungsfrage nicht, sondern um eine durch die Verfahrenslage gebotene vorläufige Würdigung bereits erhobener Beweise. .
Der im vorstehenden dargelegte Sinn des § 62 StPO wird von vielen Verteidigern verkannt. Ist in Verfahren dieser Art ein Angeklagter verurteilt, so pflegt er fast immer mit seiner Revision zu rügen, der Tatrichter
habe nur die Belastungszeugen vereidigt, die Entlastungs-
_ zeugen dagegen zu Unrecht unvereidigt gelassen. Wie aber das Bayerische Oberste Landesgericht in seinen Urteil vom 4. September 1957 (RReg. 1 St: 591/1957) zutreffend - ausführt, hat der Angeklagte im Geltungsbereich des § 62 StPO "keinen Anspruch darauf,daß das Gericht einen Entlastungszeugen entweder Glauben schenkt oder ihn ver-
eidigt".
Dr.Geier' Seitert Villns Hübner Fischer