Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 111f Vollziehung des Vermögensarrestes

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund61 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111f#abs-1 (1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111f#abs-2 (2) Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111f#abs-3 (3) Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111f#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.

§ 111e § 111g