Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund21 Entscheidungen

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.

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