§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.08.2006 – 2 BvR 1552/06Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 06.04.2006 – 2 VAs 37/05
- BVerfG, 17.02.2006 – 2 BvR 204/06Zitiert von 2
- BGH, 07.12.2016 – 1 StR 358/16Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer FreiheitsstrafeZitiert von 11
- BGH, 23.06.2009 – 5 AR (VS) 10/09
- BGH, 27.02.1986 – 4 StR 66/86Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Meiningen, 02.05.2024 – 4 StVK 96/24, 4 StVK 345/24
- LSG Thüringen, 30.06.2022 – L 7 AS 747/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.05.2017 – 1 Ws 46/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459f StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.