§ 111k Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 27.01.2023 – 11 U 60/20
- LG Frankfurt (Oder), 14.06.2011 – 6a T 38/11Zitiert von 1
- LG Limburg a.d. Lahn, 25.08.2015 – 1 Qs 106/15
- BGH, 21.11.2019 – V ZB 75/18Eintragung in Grundbuch auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ohne Vorlage der ArrestanordnungZitiert von 4
- OLG Hamm, 22.02.2018 – 15 W 15/18
- BGH, 24.05.2007 – IX ZR 97/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – 5 StR 624/25
- LG Göttingen, 26.02.2026 – 5 AR 1/26
- BGH, 12.02.2026 – V ZB 60/25Anforderungen an die Behördenzuständigkeit und das Eintragungserfordernis bei der Umwandlung einer strafprozessualen Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111k StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111k#abs-1 (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111k#abs-2 (2) Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111k#abs-3 (3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.