§ 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- EuGH, 21.12.2021 – C-357/19Unionsrecht: Frage der Bindung nationaler Gerichte an verfassungsgerichtliche Entscheidungen zur Besetzung von Spruchkörpern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- KG, 12.03.2021 – 4 Ws 98/20, 4 Ws 98/20 - 161 AR 231/20Zitiert von 1
- BVerfG, 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung von Kanzleiräumen und Sicherstellung von Unterlagen bzgl des "VW-Dieselskandals" - keine Grundrechtsverletzung des betroffenen Automobilherstellers - § 160a Abs 1 S 1 StPO im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) bzw der vorangehenden Sicherstellung nicht anwendbar - Voraussetzung eines Mandatsverhältnisses zum im konkreten Strafverfahren Beschuldigten für Beschlagnahmeverbot gem § 97 Abs 1 Nr 3 StPO verletzt nicht das WillkürverbotZitiert von 21
- BGH, 10.10.2018 – 5 StR 389/18Revision einer Nebenbetroffenen wegen Ablehnung von Beweisanträgen als bedeutungslosZitiert von 4
- LG Nürnberg-Fürth, 22.11.2024 – 18 Qs 17/24Zitiert von 1
- LG Trier, 03.04.2024 – 10 StVK 189/24Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- EuGH, 29.06.2023 – C-107/23Zitiert von 1
- EuGH, 07.11.2022 – C-859/19
- EuGH, 04.03.2021 – C-357/19, C-547/19Schutz der finanziellen Interessen der Union: Auslegung des Unionsrechts bei verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Besetzung von Spruchkörpern eines obersten Gerichts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 426 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/426#abs-1 (1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. § 425 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/426#abs-2 (2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.