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BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 4 StR 683/51

4. Strafsenat

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In dem Einziehungsverfahren gegen

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10a.) 10b.)

T.) II.)

III } . 11.) wegen Einziehung von Druckschriften u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner .

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende nichter, | Bundesanwalt Martin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär Schneider als Urkundsbesnter der Geschäfisstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Zinziehungsbeteiligten Dr. Karl Riederer gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. April 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als es den Antrag auf Einziehung abgelehnt hat, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Intscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen:

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat im Einziehungsverfahren §§ 420 fr $tPO) angeordnet, dass neun Hefte verschiedener Magazine und ein Kalender wegen unzüchtiger Abbildungen nackter Frauen im Sinne von § 184 Abs 1 Nr 1 StGB sowie die Platien und Formen dazu unbrauchbar zu machen seien (§ 41 Abs 1 und 2 StGB). Den weitergehenden Antrag der Strafverfolgungsbehörde sowie den Antrag auf Einziehung gemäss § 40 StcB hat die Strafkammer abgelehnt. Einziehungsbeteiligte sind Zeitschriftenhändler, die die beschlagnahnten Druckschriften vorrätig gehalten, sowie Verleger und Herausgeber, die sie hergestellt haben.

Die Staatsanwaltschaft und der Verleger RB Ger Zeitschrift "Ph" naben Revision eingelegt (§ 432 StPO); sie erheben die Sachbeschwerde.

Wie die Ausführungen erkennen lassen, hat das Tandgericht eine Schrift, Abbildung oder Darstellung als unzüchtig im Sinne des § 184 Abs 1 Wr 1 StGB dann angesehen, wenn sie geeignet ist, das Schan- und Sittlichkeitsgefühl eines normal empfindenden Nenschen unseres Kultur- und Zivilisationskreises in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Diese Begriffsbestimmung (vgl auch RGSt 56, 176) ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Stra?bestimmungen über die Verbrechen wider die Sittlichkeit; vom Unzüchtigen zu unterscheiden ist das Schamlose ($-184 a StGB). Die blosse Abbildung nackter Körper ist nach einhelliger Weinung noch nicht unzüchtig, auch dann nicht, wern sie Geschlechtsteile preisgibt; denn eine solche Darstellung bringt ebensowenig etwas Züchtiges oder Unzüchtiges zum Ausdruck wie der unverhüllte Körper selbst. Sie wird es aber, wenn das Bila für den durchschnittlichen Betrschter eine Beziehung

auf das Geschlechtliche (RGSt 61. 382), auf einen geschlechtlichen Vorgang (RGSt 61, 293) erkennbar macht und dadurch sein Schaw- und Sittlichkeitsgefühl verletzt; das kann zu-

f nächst geschehen durch den abgebildeten Vorgang selbst oder durch Anzüglichkeiten wie die Betonung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale, die herausfordernde Haltung oder Stellung des Körpers, den lüsternen Gesichtsausdruck usw.

Wie bei den Sittlichkeitsverbrechen überhaupt (BGHSt 1, 174), so können aber auch begleitende, äusserlich erkennbare Umetände eine an sich einwandfreie Abbildung des neckten Körpers zu einer unzüchtigen machen, indem z.B. schlüpfriger Text auf die Abbildung Bezug nimmt (RGSt 31, 260) und ihr dadurch in den Augen des Lesers eine verletzende geschlechtliche Betonung verleiht. Dagegen muss der mit der Verbreitung { verfolgte Zweck ausser Betracht bleiben (R6St 35, 135; 44, 178); sonst könnte der notwendige Schutz der sittlichen Orda: nung zu sehr eingeengt werden, weil ein künstlerischer, wissenschaftlicher oder belehrender Zweck ‚den Vorwurf der 5 Unzüchtigkeit leicht aus dem Wege räumen würde (Peters JR 1950, 97 ££). Unzüchtige Zwecke genügen nicht (RGSt 24, 365); einwandfreie entschuldigen nicht (RGSt 26, 370).

Die ausführliche Begründung des Urteils lässt erkennen, dass die Strafkammer diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht übersehen hat. Ob eine Abbildung das Schau- und Sittlichkeitsgefühl des Durchschnittsmenschen unseres Kultur- und givilisationskreises verletzt oder schont, ist eine Ent- z scheidung, die im wesentlichen tatsächlicher Art ist; jedenfalls ist in dem angefochtenen Urteil ein Rechtsfehler weder in der vom Einziehungsbeteiligten noch in der von der Anklagebehörde vertretenen Richtung ersichtlich.

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Dasselbe girt für die rechtliche ‚Würdigung der "Amonren und galanten Abenteuer" des Tobias BB, in denen ein alter Lebemann sich dreier geschlechtlicher Erlebnisse erinnert, ohne jedoch in eine vorgangsmässige Darstellung des Geschlechtsverkehrs zu verfallen. Die Erzählungen ahmen sittengeschichtlich als wertvoll anerkannte Vorbilder der Yeltliteratur nach, wie das Landgericht festgestellt hat. Die den Senat bindende Würdigung des Tatrichters geht dahin, dass in der flüssigen Darstellung der nachsichtige Spott über menschliche Schwächen den erotischen Gehalt überwiege, so dass die Beziehung zum Geschlechtlichen auf den unbefangenen Durchschnittsleser nicht verletzend wirke.

Insoweit sind die Sachbeschwerden der beiden Beschwer-

deführer unbegründet-

Zutreffend rügt dagegen der Oberstaatsanwalt, dass nicht auf Einziehung erkannt worden sei, Diese weitergehende Massnahme kann neben der Unbrauchbarmachung ausgesprochen werden (RGSt 17, 3115 36, 146). Die Strafkammer hat die Einziehung mit der Begründung abgelehnt, das Strafverfahren gegen die Beteiligten sei nach § 3 Strfrg eingestellt worden Sie hat dabei übersehen, dass die Einstellung des Strafverfahrens die Zulässigkeit der Einziehung im objektiven Verfahren nicht berührt (§ 3 Abs 3 StrPrG). Da das Urteil bislang keinen Ausspruch über die Eigentumsverhältnisse, an " den unbrauchbar Zu machenden Gegenständen enthält und die Entscheidung aus § 40 StGB in das Ermessen des Tatrichter® + ist, sieht sich der Senat zur Nachholung der Ent-

gestell Abs 1 StPO).

scheidung nicht in der Lage (§ 354

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Der Oberbundesanwalt hat die Kevision des Oberstaatsanwalts vertreten.

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