Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 5 StR 207/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
§ 448 RAbgO gilt nicht für ein durch öffentliche Klage eingeleitetes gerichtliches Verfahren.
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Gesetz; RAbgO § 448
Rechtssatz: § 448 RAbgO gilt nicht für ein durch öffentliche Klage eingeleitetes gerichtliches Verfahren.
Aktenzeichen: 5 StR 207/53 Urteil des BGH vom 1.0ktober 1953 LG Flensburg
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
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wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u.a.
hat der 5. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom l1.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkanntı
Auf die kevision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 3.Februar 1953 aufgehoben, soweit es die Entscheidung über die Einziehung der von den Angeklagten benutzten
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Kraftwagen einem besonderen Strafbescheidsverfahren überlassen hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision des Nebenklägers - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Grüngdes
Die Angeklzgten sind durch das Urteil des Landgerichts wie £olgt verurteilt;
ICE vrecen eiscnnütziger Beihilfe zu fortgesetzter gewerbs- vüd banicnmäßiger Zollhinterziehung und zum Devisenvergehen;
und wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterzishbung in Tateinheit mit Devisenvergeuen urd wegen Devisenvergehens in zwei in sich fortsesetzten Fällen;
Jö wegen fortyesetzier gewerbsmäßiger Zollhinterzietung in Tateinheit mit Devisenvergehen und wegen Devisenvergehens in zwei weiteren Fällen;
. SHE wegen Devisenvergehens in einem Falle und wegen iortgesewzter gewerbsmäßiger Beihilfe zur Zollhinterziehung und zum -Devisenvergehen.
Nach den Fecststellungen des Urteils haben die Angeklagten bei ihren den wegenstai.d der Verurteilung bildenden Schnuggelfuhrter kraftwagen als Beförderungsmittel benutzt. Es handelt sich um insgesamt fiaf jagen.
Die Urteilsformel entaält keir.e Entscheidung über die Einziehung der Kraftwugen. In den Urteilsgründen heißt es, die Kraftwagen hätten in dıesem Verfahren gemäß §§ 401,
414 RAbgO nich“ eingezogen weraen künnen, weil sie nach den bisher unwiderlegten Angaben dur Angeklagten nicht ihnen gehörten und die angeblichen Eigentümer, die der Einziehung widersprochen hätten, zu dem Verfahren als Nebenbeteiligte nicht zugezog-n worden seien. Die Zinziehung sei aus diesem Grunde gemäß § 446 Abs 2 KAbgÜ dem vom Nebenkläger, dem Hauptzsllamt in Flerskurg, zu betreibenden besonderen Strafbescheidsverfahren iiberlassen worden.
Die hiergegen .gerichtste Revision des Nebenklägers ist zulässig. Sie enthält keine Beschränkung auf denjenigen Teil’ des Urteils, der den Angeklagten Femuis betrifft. Aus dem Umstande, daß es in der Revisionsbegründung heißt: "In der Strafsache gegen Till, TB ---- lege ich ... das Rechtsuittel der Revision cin", kann eine solche Beschränkung niert entnomicn wsrden. Im übrigen ergibt die
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Revisionsbegründung eindeutig, daß derjenige Teil des Urteils, der die Entscheidung über die Einziehung einem besonderen Strafbescheidsverfahren überläßt, in vollen Umfange angegriffen werden soll. Da es sich hierbei um einen trennbaren Teil des Urteils handelt, ist die Beschränkung zulässig.
Die Revision ist begründet.
Das Landgericht durfte die Entscheidung über die Einziehung nicht einem besonderen Strafbescheidsverfahren überlassen. Das Gericht, bei dem eine gemäß § 425 RAbgO von der zuständigen Zollbehörde an die Staatsanwaltschaft abgegebeie Zollstrafsache anhängig ist, kann diese nicht an die Zollbehörde ab- oder zurückgeben (Kühn RAbgO 2.Aufl § 425 Anm 2). Es kann ihr auch nicht einen Teil der Sache überlassen. Das Gericht muß vielmehr die erhobene Klage vollständig erschöpfen (Löwe-Rosenberg StPO 19.Aufl § 265 Aum 6).
Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine von diesen Rechtsgrundsätzen abweichende Auffassung auf § 448 Abs 2 RAbgO. Die Bestimmung des § 448 RAbgO kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung finden, weil es sich um ein nach Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft gemäß § 425 RAbgO durch öffentliche Klage eingeleitetes gerichtliches Verfahren handelt, Für dieses Verfahren gilt § 448 RAbgO nicht. Absatz 2 der Bestimmung sieht allerdings die Möglichkeit einer Entscheidung durch besonderen Strafbescheid darüber, ob Nebenbeteiligte die Einziehung gegen sich gelten lassen müssen, auch für den Fall vor, daß die Zuziehung der Nebenbeteiligten "im gerichtlichen Verfahren" unterblieben ist. Hiermit ist indessen nur das einem Strafbescheid nachfolgende gerichtliche Verfahren, nicht aber das nach Abgabe gemäß § 425 RAbgO durch öffentliche Klage eingeleitete gerichtliche Verfahren gemeint. Dies ergibt sich zwar nicht unbedingt aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere nicht aus der Stellung des § 448 RAbgO in dem Unterabschnitt, der das "Verwaltungs-
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strafverfahren" betrifft. Dem würde entgegenstehen, daß die Vorschriften über das dem Strafbescheid nachfolgende gerichtliche Verfahren sich nicht in diesem Unterabschnitt, sondern im nachfolgenden Unterabschnitt befinden, der die Überschrift "Gerichtsverfahren" trägt, und daß dieser Unterabschnitt neben den Bestimmungen für das dem Strafbescheid nachfolgende gerichtliche Verfahren auch solche enthält, die sich auf das durch öffentliche Klage eingeleitete gerichtliche Verfahren beziehen (vgl §§ 472, 473 RAbgO). Für die hier vertretene Ansicht spricht aber entscheidend, daß in § 448 Abs 1 RAbgO nur von einem Strafbescheid und in Abs 2 von einem besonderen Strafbescheid die Rede ist. Absatz l betrifft hiernach nur diejenigen Fälle, in denen ein Strafbescheid gegen den Täter erlassen wird,und Absatz 2 setzt voraus, daß bereits ein solcher Strafbescheid gegen den Täter erlassen worden ist, dem gegenüber sich der nachträgliche Strafbescheid als ein besonderer Strafbescheid darstellt. An solchen Strafbescheiden fehlt es aber bei dem nach Abgabe gemäß § 425 RAbgO durch öffentliche Klage eingeleiteten Verfahren.
Das Landgericht wird daher die durch das Urteil einen besonderen Strafbescheidsverfahren überlassene Entscheidung nunmehr selbst treffen müssen. Dabei wird es hinsichtlich der Zuziehung der Nebenbeteiligten die Bestimmungen der §§ 431, 432 StPO zu beachten haben (vgl RGSt 63, 23 /277). Wegen der Voraussetzungen für die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter nicht gehören, wird auf die in dem Aufsatz von Richter in NJW 1953, 493 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verwiesen,
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Siemer Schmitt