Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 10.02.1976 – 5 StR 42/76

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Rentner Antonius D gl zu: Te. geboren am «EEE 1938 in Fin,

wegen Notzucht

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-2- 75

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.Februar 1976 - zu 1 einstimmig - beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Oldenburg vom 22.September 1975 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Notzucht (§ 177 StGB 1969) schuldig ist. Er hat

die Tat vor dem Inkrafttreten des 4.StrRG

begangen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird

die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung geändert:

Der Angeklagte hat nach § 465 Abs.1 StPO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da er einer Straftat schuldig gesprochen und nur deshalb nicht zu Strafe verurteilt worden ist, weil die Sperrwirkung des § 373 Abs.2 StPO dem entgegensteht. Eine solche Entscheidung ist kostenrechtlich wie das Absehen von Strafe (§ 465 Abs.1 Satz 2 StPO) zu behandeln. Jedoch werden die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursacht worden sind, nach

§ 473 Abs.4 und 5 StPo der Landeskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die sofortige Beschwerde entstanden sind, werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht der Staatskasse wird verworfen.

Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und für die einstweilige Unterbringung ist nach § 5 Abs.2 StrEG ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer diese Strafverfolgungsmaßnahmen grob fahrlässig verursacht hat.

Für die Zeit des Maßregelvollzuges war die Entschädigung nach § 6 Abs.1 Nr.2 StrEG zu versagen. Das Verschlechterungsverbot des § 373 Abs.2 StPO steht in diesem Fall einem Verfahrenshindernis

im Sinne jener Vorschrift gleich. Der Senat hält es nicht für angemessen, die Landeskasse zur Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug zu verpflichten, weil der Beschwerdeführer eines Verbrechens schuldig ist und die Behandlung

seiner Krankheit in einem psychiatrischen Krankenhaus nach den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen auch in seinem Interesse lag (UA S.13).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4.Februar 1976 hat vorgelegen.

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte