Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 29.11.1972 – 2 StR 498/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 498/72 URTEIL a6.
in der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Ewald Paul H EEE j zuletzt wohnhaft gewesen in OP, geboren am
GERD 1935 in ne, zur Zeit flüchtig,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten und Dr. Meyer in
der Sitzung vom 29. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE =1s Vertre-
ter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt up aus |
GE :15 Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach
vom 18. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
"Im Sicherungsverfahren hatte die Strafkammer mit Urteil vom 24. Juni 1954 die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Nach den damaligen Feststellungen hatte der Angeklagte sieben Betrügereien im Zustande Zurechnungsunfähigkeit (Hebephrenie) begangen. Er befand sich daraufhin etwa vier Jahre und einen Monat in der Landesnerven-
Klinik Mn.
In dem auf Antrag des Angeklagten durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren hat die Strafkammer das Urteil vom 24. Juni 1954 aufgehoben und den Angeklagten des Betruges in fünf Fällen für schuldig befunden, jedoch von Strafe abgesehen. Sie ist davon überzeugt, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig war und ist.
Mit der Revision begehrt der Angeklagte erfolglos seine Freisprechung.
1. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.
Das Recht auf Strafverfolgung erlischt mit der Rechtskraft des Strafurteils (BGHSt 20, 198, 200). Wegen Wegfalls dieses Rechts endet auch die Verfolgungsverjährung. Erst wenn das Urteil nicht mehr der Strafverfolgung entgegensteht, also mit der Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses gemäß § 370 Abs. 2 StPO, beginnt eine neue Verfolgungsverjährung (RGSt 76, 46, 48; OLG Hamburg VRS 29, 360; Eb. Schmidt, StPO § 362 Anm. II 3; KMR, StPO 6. Aufl. § 362 Anm. 3 und § 370 Anm. 4; Dreher, StGB 33. Aufl. § 67 Anm. 5). Das gilt allgemein, also für verurteilende wie auch für freisprechende Urteile (KMR aa0; Schmidt aa0). Das Bedenken von Kohlhaas (Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl. § 362 Anm. 2), die Verfolgung vielleicht noch Jahrzehnte nach einem Freispruch könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, greift nicht durch; denn auch bei dem insoweit gleichartigen Fall eines gesetzlichen Verfolgungsverbots läuft die Verjährung nicht (§ 69 StGB), und zwar ohne Rücksicht auf die Zeitdauer.
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Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer vom 24, Juni 1954 ergibt, war die Strafverfolgung damals noch nicht verjährt. Auch die neue Verjährungsfrist (nach dem Wiederaufnahmebeschluß) ist noch nicht abgelaufen.
2. Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, in dem zu seinen Gunsten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren sei das Gericht gemäß § 373 Abs. 2 StPO daran gehindert, einen Schuldspruch zu fällen. Nach dem an mehreren Gesetzesstellen gleichlautend ausgesprochenen Verbot der reformatio in peius (§§ 331,
ZEN Ana 9 zZuz ı 20 F 1 325 ADS, <, Di) Abs. 2 StPO) darf das frühere Urteil
nur in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden. Die Schuldfrage bleibt von dem Verbot unberührt. Das ist allgemein anerkannt (vgl. z.B. BGHSt 11, 319). Dieser Grundsatz gilt für alle Rechtsbehelfe, die unter dem Verschlechterungsverbot stehen, also auch für das zugunsten des Angeklagten betriebene Wiederaufnahmeverfahren. Für den letzteren Fall kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus § 362 Nr. 4 StPO nichts anderes entnommen werden. Diese Bestimmung regelt die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen mit dem Ziele der Schuldigsprechung und Bestrafung. Es handelt sich also um einen ganz anders gelagerten Fall, der für die Auslegung der Bestimmungen über das Verfahren bei der Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten unter keinem Gesichtspunkt herangezogen werden kann. In dem hier anhängigen, gemäß § 359 Nr. 5 StPO zulässigen Verfahren beschränkt das Gesetz den Richter bei seiner Entscheidung ausschließlich durch das Verschlechterungsverbot des
§ 373 Abs. 2 StPO. Diese Schranke hat die Strafkammer beachtet; denn sie hat von Strafe abgesehen,
3. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher willms Kirchhof
Baumgarten Meyer