§ 367 Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/367#abs-1 (1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/367#abs-2 (2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 367 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.09.2024 – AnwSt (B) 4/21Anwaltgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzung: Verspäteter Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheitsbesorgnis; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Wiederaufnahmeantrag gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung
- BGH, 21.09.2024 – AnwSt (B) 3/21Anwaltsgerichtliches Verfahren: Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss
- BGH, 30.07.2008 – 1 StR 25/08
- BGH, 10.06.1999 – 1 StR 358/97
- BGH, 17.04.1997 – 1 StR 765/96
- BGH, 21.04.1978 – 2 StR 229/76Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.07.2025 – 1 Ws 171/25
- LG Mannheim, 18.01.2023 – 12 Ns 206 Js 31212/22 WA
- KG, 30.01.2018 – (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18), 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/1Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 367 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.