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BGH Urteil vom 15.01.1958 – 1 StR 129/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Karl Adolf z (GENE aus ED, zetoren am GE 1594 in VEREEED,

wegen versuchter sehwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, April 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, j

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEIEED 9:1 der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter am als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Re cht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würgburg vom 15. Januar 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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gründe§

Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten am 24, Februar 1953 wegen fortgesetzter schwerer Unzucht nach 8 175 a Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Er hat die Strafe verbüßt. Am 11. März 1957 wurde er bedingt aus der Sicherungsverwahrung entlassen.

Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Erneuerung der Hauptverhandlung hat die Strafkammer das Urteil vom 24. Februar 1955 aufgehoben; sie hat den An-

" geklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Män-

nern als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs. 2 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und die Strafe als verbüßt erklärt. Die Sicherungsverwahrung hat das Landgericht erneut angeordnet.

Der Angeklagte macht die Verletzung des § 373 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Beweiswürdigung 1äßt keinen Rechtsirrtum erken-

nen; die tatrichterlichen Feststellungen sind Geber für

das Revisionsgericht bindend.

Sie tragen die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB. Soweit der Beschwer- . deführer beanstandet, daß das Landgericht in der Sachverhaltsschilderung Umarmungen nicht erwähnt, während es an anderen Stellen des Urteils von solchen spricht, ist zu bemerken, daß der Tatrichter Umarmungen für erwiesen gehalten hat. Dies ergibt sich aus Abschnitt V des Urteils, in dem die Strafkammer geprüft hat, ob ein vollendetes Verbrechen vorliegt. Sie hat dort ausgeführt, daß eine Umarmung als solche keine unzüchtige Handlung sei,. !es sei denn,

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daß sie in außerordentlichem Maße und erkennbar geschlechte 4 bezogen ist, was aber im vorliegenden Falle nicht festge- & stellt werden konnte. 4

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Straf- # kammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe £: durch sein Verhalten, 2.B. Küsse, Umarmungen, gemeinsames Übernachten in einem Bett usw. auf den Willen des in geschlechtlichen Dingen unerfahrenen Jungen eingewirkt, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen. Damit hat das lLandgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit der Verleitung des Knaben begonnen hat. Unsittliche Reden sind hierfür entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer auch einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte zwar. wiederholt Gelegenheit gehabt hatte, gröbere ungzüchtige Handlungen an dem Jungen vorzunehmen, daß sein Vorhaben aber auf längere Sicht geplant gewesen und. daß er besonders vorsichtig zu Werk gegangen ist; wenn der Beschwerdeführer nicht zur Vollendung seines Vorhabens gekommen sei, So nur deshalb, weil der Junge von der Polizei festgenommen worden sei.

Das Landgericht hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB bejaht.

Fehl gehen allerdings die Erwägungen, ob die im Urteil vom 24. Februar 1953 angeordnete Sicherungsverwahrung gemäß § 373 Abs. 1 StPO aufrechtzuerhalten sei. Mit der Aufhebung jenes Urteils ist die seinerzeitige Anordnung der Sicherungsverwahrung weggefallen (vgl. RGSt 57,

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312). Die Strafkammer hatte die Notwendigkeit ihrer Anordnung nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zu prüfen. Das hat sie duch getan. Ein Rechtsfekler ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht in die Urteilsformel aufgenommen.

Auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat die $trafkammer erneut erkannt. Solange sich der Angeklagte vor der neuen Hauptverhandlung in Freiheit befunden hat, ist diese Zeit auf die Dauer des Ehrverlustes anzurechnen. Eines Ausspruchs hierüber bedurfte es nicht

(RGSt 57, 312).

Nach alledem ist die Revision unbegründet.

Dr: Geier Dr. Peets Mantel

Werner . . _ Hübner