Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1999
BGH Beschluss vom 10.06.1999 – 1 StR 358/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. Juni 1999 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1999 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landge-
richt Ravensburg zugeleitet. Gründe:
Mit Beschluß vom 8. Juli 1997 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 20 KLs 272/96 - vom 3. Februar 1997 als unbegründet verworfen. Die Verwerfung erfolgte gemäß 8 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hatte und - entgegen der Auffassung des
Verurteilten - nicht wegen Verspätung oder fehlender Begründung.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Verurteilte, der mit seinem am 21. April 1999 hier eingegangenen Schreiben gemäß § 364 b Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat. Den Antrag hat er durch Schreiben vom 6. und 8. Mai 1999 näher begründet und gleichzeitig eine Weiterleitung gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO begehrt.
Der Antrag auf Bestellung eines Verteidigers, der beim Senat einge-
reicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten.
Das zuständige Gericht ist hier das Landgericht Ravensburg (§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 140 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG; Beschluß des Prä-
sidiums des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1998). Schäfer Maul Granderath
Wahl Boetticher