Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 21.04.1978 – 2 StR 229/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dd 094 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 229/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Fernmeldemonteur Jürgen G ED zus Dei. geboren am EEE 195. ir ng,
wegen Totschlags
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
AG
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1978 beschlossen:
Der Wiederaufnahmeantrag und der Antrag auf Aussetzung der Strafvollstreckung werden zuständigkeitshalber an das Landgericht in Limburg/Lahn weitergeleitet.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen wie folgt:
"Mit dem Inkrafttreten (1. Januar 1975) des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
- 1. StVRG - vom 9. Dezember 1974 (BGBl 1974 I 3393, 3533) ist jegliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren gegen ein von ihm erlassenes Urteil entfallen. Eine solche Zuständigkeit war nach bisherigem Recht in Fällen des
§ 367 Abs. 1 S. 2 StPO a.F. gegeben. Nunmehr entscheidet gemäß § 140 a Abs. 1 S. 2 GVG i.V. mit § 367 Abs. 1 S. 1 StPO über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war. Diese Zuständigkeit des Gerichts von der Ordnung der Vorinstanz gilt nach der eindeutigen Regelung des § 140 a Abs. 1 S. 2 GVG uneingeschränkt, also auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag nur ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend
gemacht wird (BGH, Beschl. vom 8.6.1977
- 2 ARs 129/77 -; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 140 a GVG Rdn. 7 und § 373 StPO Rdn. 5;
siehe auch Krägelon, NJW 1975, 137 ff, 138/139).
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.1.1978 - 1 Ws 21/78 - kann nicht erfolgen, da ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist."
Dem tritt der Senat bei. Die Anträge sind deshalb an das zuständige Landgericht weiterzuleiten.
Schumacher Kirchhof Müller Mayer Baumgarten