Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 17.04.1997 – 1 StR 765/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 765/96
K'le
vom
17. April 1997 in der Strafsache
gegen
Heiderose ] aus PD, dort geboren am GE 1555,
wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern;
hier : Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1997 gemäß § 367 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag der Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Mannheim
zugeleitet. Gründe:
Mit Beschluß vom 28. Januar 1997 hat der Senat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1996 - 91 KLs 17/95 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich die Verurteilte, die mit ihrem Schriftsatz vom 2. April 1997 gemäß § 364 b Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.
Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigeen Gericht zuzuleiten (§ 367
Abs. 1 Satz 2 StPO).
Das ist das Landgericht Mannheim (vgl. S$S 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; S$S 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG; BGH GA 1985, 419; Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 1996).
Schäfer Maul Granderath
wahl Boetticher