Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.04.1997 – 1 StR 765/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 765/96

K'le

vom

17. April 1997 in der Strafsache

gegen

Heiderose ] aus PD, dort geboren am GE 1555,

wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern;

hier : Wiederaufnahme des Verfahrens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1997 gemäß § 367 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag der Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines

Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Mannheim

zugeleitet. Gründe:

Mit Beschluß vom 28. Januar 1997 hat der Senat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1996 - 91 KLs 17/95 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich die Verurteilte, die mit ihrem Schriftsatz vom 2. April 1997 gemäß § 364 b Abs. 1 StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung ei-

nes Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.

Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigeen Gericht zuzuleiten (§ 367

Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das ist das Landgericht Mannheim (vgl. S$S 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; S$S 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG; BGH GA 1985, 419; Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. November 1996).

Schäfer Maul Granderath

wahl Boetticher