§ 364b Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
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Nach Gewicht
- OLG München, 22.09.2023 – 6 St 3/23 (8)
- OLG Zweibrücken, 24.04.2017 – 1 Ws 81/17
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26
- OLG Thüringen, 23.10.2013 – 1 Ws 283/13Zitiert von 1
- LG Mannheim, 02.08.2010 – 6 Qs 10/10Zitiert von 2
- BGH, 16.10.2024 – StB 58/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – StB 35/26
- OLG Hamm, 02.07.2025 – 1 Ws 171/25
- AG Stuttgart, 10.07.2024 – 527 XIV 271/24 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 364b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/364b#abs-1 (1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/364b#abs-2 (2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.