§ 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 02.08.2010 – 6 Qs 10/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 02.07.2025 – 1 Ws 171/25
- OLG Thüringen, 23.10.2013 – 1 Ws 283/13Zitiert von 1
- BGH, 16.10.2024 – StB 58/24
- OLG Oldenburg, 15.04.2009 – 1 Ws 205/09Zitiert von 1
- BVerfG, 01.10.2020 – 2 BvQ 63/20Ablehnung eines Eilantrags, gerichtet auf die unverzügliche Verbescheidung einer Anhörungsrüge im Wiederaufnahmeverfahren sowie auf die Vorlage von Unterlagen - Eingriff in Gewährleistung zeitgerechten Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2020 – 1 Ws 29/20, 1 Ws 30/20Zitiert von 2
18 Entscheidungen zu § 364a StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 364a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.