§ 364a Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
Stand: 10.06.2019
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 364a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 02.08.2010 – 6 Qs 10/10Zitiert von 2
- OLG Hamm, 02.07.2025 – 1 Ws 171/25
- OLG Thüringen, 23.10.2013 – 1 Ws 283/13Zitiert von 1
- BGH, 16.10.2024 – StB 58/24
- OLG Oldenburg, 15.04.2009 – 1 Ws 205/09Zitiert von 1
- BVerfG, 01.10.2020 – 2 BvQ 63/20Ablehnung eines Eilantrags, gerichtet auf die unverzügliche Verbescheidung einer Anhörungsrüge im Wiederaufnahmeverfahren sowie auf die Vorlage von Unterlagen - Eingriff in Gewährleistung zeitgerechten Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Ausschluss von Revisionsrichtern von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2020 – 1 Ws 29/20, 1 Ws 30/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 364a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.