§ 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
Stand: 01.07.2021
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- OLG Brandenburg, 31.05.2017 – (1) 53 Ss 19/17 (31/17), 1 Ws 63/17Zitiert von 1
- BGH, 10.10.2023 – 4 StR 94/22Ordnungswidrigkeitenverfahren: Fortwirkung des Beschlusses über die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bei Verlegung des HauptverhandlungsterminsZitiert von 2
- KG, 01.03.2018 – (5) 121 Ss 15/18 (11/18)
- OLG Hamm, 25.10.2016 – 3 RVs 72/16Zitiert von 3
- OLG Hamm, 17.12.2013 – 3 RVs 91/13 und 3 Ws 400/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/330#abs-1 (1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/330#abs-2 (2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.