§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/351#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/351#abs-2 (2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 351 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.1980 – 5 StR 721/79Zitiert von 2
- BVerfG, 19.10.1977 – 2 BvR 462/77Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen und auf Staatskosten in schwerwiegenden Fällen in der RevisionsinstanzZitiert von 20
- BGH, 26.11.2009 – 5 StR 296/09Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2008 – 1 StR 231/08
- BGH, 22.11.2006 – 1 StR 180/06Zitiert von 12
- BGH, 06.11.2006 – 1 StR 50/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 351 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.