§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.07.1980 – 5 StR 721/79Zitiert von 2
- BVerfG, 19.10.1977 – 2 BvR 462/77Anspruch auf Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen und auf Staatskosten in schwerwiegenden Fällen in der RevisionsinstanzZitiert von 20
- BGH, 26.11.2009 – 5 StR 296/09Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2008 – 1 StR 231/08
- BGH, 22.11.2006 – 1 StR 180/06Zitiert von 12
- BGH, 06.11.2006 – 1 StR 50/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 351 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/351#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/351#abs-2 (2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.