Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/351#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/351#abs-2 (2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

§ 350 § 352